RS Vwgh 1985/5/23 84/08/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1985
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1809/77 B VS 9. April 1980 VwSlg 10092 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Wurde einem Bfr, dem eine befristete Lenkerberechtigung erteilt worden war und der gegen diese Befristung beim VwGH Beschwerde erhoben hatte, während dieses Beschwerdeverfahrens (aber nach Ablauf dieser Befristung) eine unbefristete Lenkerberechtigung erteilt, so ist die Beschwerde - NICHT jedoch durch Klaglosstellung - gegenstandslos geworden und das VwGH-Verfahren gemäß § 33 Abs 1 VwGG 1965 ohne Aufwandersatz (§ 58 VwGG 1965) einzustellen).Wurde einem Bfr, dem eine befristete Lenkerberechtigung erteilt worden war und der gegen diese Befristung beim VwGH Beschwerde erhoben hatte, während dieses Beschwerdeverfahrens (aber nach Ablauf dieser Befristung) eine unbefristete Lenkerberechtigung erteilt, so ist die Beschwerde - NICHT jedoch durch Klaglosstellung - gegenstandslos geworden und das VwGH-Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 ohne Aufwandersatz (Paragraph 58, VwGG 1965) einzustellen).

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984080080.X01

Im RIS seit

17.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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