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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §33;Rechtssatz
Aus den Bestimmungen der §§ 33 ff ASVG über Meldungen und Auskunftspflicht ergibt sich, dass eine Meldung als ordnungsgemäß erstattet gilt, wenn sie alle wesentlichen Merkmale enthält, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind (Hinweis E 22.11.1967, 0933/67).Aus den Bestimmungen der Paragraphen 33, ff ASVG über Meldungen und Auskunftspflicht ergibt sich, dass eine Meldung als ordnungsgemäß erstattet gilt, wenn sie alle wesentlichen Merkmale enthält, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind (Hinweis E 22.11.1967, 0933/67).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983080169.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013