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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §33 Abs1;Rechtssatz
Die Meldepflicht des Dienstgebers ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz; das vom Bf behauptete, "Zurkenntnisnehmen" einer dem Gesetz nicht entsprechenden Meldung kann nicht bewirken, dass diese deshalb als gesetzmäßig anzusehen wäre; eine solche Auffassung wäre mit Art 18 Abs 1 B-VG nicht vereinbar.Die Meldepflicht des Dienstgebers ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz; das vom Bf behauptete, "Zurkenntnisnehmen" einer dem Gesetz nicht entsprechenden Meldung kann nicht bewirken, dass diese deshalb als gesetzmäßig anzusehen wäre; eine solche Auffassung wäre mit Artikel 18, Absatz eins, B-VG nicht vereinbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983080169.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013