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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein "Nichtbescheid" liegt nur dann vor, wenn einer behördlichen Erledigung kein Bescheidcharakter zukommt, dann könnte sie auch nicht aufgehoben werden und Rechtsmittel dagegen wären zurückzuweisen (Hinweis B 15.12.1977, 0934/73, VwSlg 9458 A/1977).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der FormvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983060108.X03Im RIS seit
16.08.2004