RS Vwgh 1985/5/23 83/06/0108

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Veröffentlicht am 23.05.1985
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein "Nichtbescheid" liegt nur dann vor, wenn einer behördlichen Erledigung kein Bescheidcharakter zukommt, dann könnte sie auch nicht aufgehoben werden und Rechtsmittel dagegen wären zurückzuweisen (Hinweis B 15.12.1977, 0934/73, VwSlg 9458 A/1977).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983060108.X03

Im RIS seit

16.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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