RS Vwgh 1985/5/29 84/13/0079

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Veröffentlicht am 29.05.1985
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §108 Abs4;
  1. BAO § 108 heute
  2. BAO § 108 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Durch die Übergabe einer Berufung an die Post zur Beförderung kann die Berufungsfrist nur dann gewahrt werden, wenn der Post als Abgabenstelle die richtige Einbringungsstelle genannt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984130079.X01

Im RIS seit

29.05.1985
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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