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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §108 Abs4;Rechtssatz
Durch die Übergabe einer Berufung an die Post zur Beförderung kann die Berufungsfrist nur dann gewahrt werden, wenn der Post als Abgabenstelle die richtige Einbringungsstelle genannt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984130079.X01Im RIS seit
29.05.1985