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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Obwohl die bloße Unkenntnis der Konkurseröffnung keinen Wiedereinsetzungsgrund iSd § 71 Abs 1 lit a AVG 1905 iVm § 6 Abs 1 IESG darstellt, ist doch die Antragstellerin durch die rechtswidrige Zurückweisung ihres auf diesen Wiedereinsetzungsgrund gestützten Wiedereinsetzungsantrages in einem subjektiv-öffentlichen Recht, nämlich in jenem auf eine Sachentscheidung über ihren Antrag, verletzt.Obwohl die bloße Unkenntnis der Konkurseröffnung keinen Wiedereinsetzungsgrund iSd Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1905 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, IESG darstellt, ist doch die Antragstellerin durch die rechtswidrige Zurückweisung ihres auf diesen Wiedereinsetzungsgrund gestützten Wiedereinsetzungsantrages in einem subjektiv-öffentlichen Recht, nämlich in jenem auf eine Sachentscheidung über ihren Antrag, verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984110229.X03Im RIS seit
04.03.2005Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017