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Polizeirecht - FrPolGNorm
FPG 1954 §14 Abs1Rechtssatz
Wird erst nach Ablauf eines Sichtvermerks ein Antrag auf Ausstellung eines neuerlichen Sichtvermerkes gestellt so wird der unberechtigte Aufenthalt im Bundesgebiet dadurch nicht zu einem erlaubten Aufenthalt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984010381.X01Im RIS seit
17.06.2004Zuletzt aktualisiert am
03.08.2026