RS Vwgh 2007/9/21 2006/05/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2007
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82109 Kleingarten Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauO Wr §71;
BauRallg;
KlGG Wr 1996 §1 Abs2;
KlGG Wr 1996 §8 Abs5;
KlGG Wr 1996 §8;

Rechtssatz

Bei der abweichend vom Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37 (mit dem der Neubau eines Kleingartenwohnhauses "im Umfang der Bestimmungen des § 8 Abs. 5 des Wiener Kleingartengesetzes als mit rechtskräftigem Bescheid gemäß § 71 BO" für bewilligt erklärt worden war) errichteten Holz-Glas-Außenwandkonstruktion handelt es sich auf Grund der festgestellten baulichen Ausführung um einen Zubau im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a Wr BauO (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl. 2004/05/0118), für welchen eine Baubewilligung im Sinne des § 8 Wiener Kleingartengesetz 1996 erforderlich ist. Dieser Zubau ist mit dem - ebenfalls nicht konsensgemäß errichteten - Kleingartenwohnhaus als ein einheitliches Bauwerk anzusehen. Der gesamte Bau ist somit Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages. Der Beseitigungsauftrag konnte schon aus diesem Grund nicht nur Teile der baulichen Anlage betreffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2006, Zl. 2005/05/0307).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050185.X03

Im RIS seit

23.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten