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L92709 Jugendwohlfahrt Kinderheim WienNorm
ABGB §140 Abs3;Rechtssatz
Während der Strafhaft des Unterhaltspflichtigen ruht der Unterhaltsanspruch des Kindes, weil dieser während der Strafhaft keinem Erwerb nachgehen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1981110054.X05Im RIS seit
27.04.2004