RS Vwgh 2007/9/21 2005/05/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/07/0052 E 7. Juli 2005 RS 4

Stammrechtssatz

Der Amtssachverständige kann vor dem Hintergrund seines eigenen Fachwissens alle auf seinem Fachgebiet vorgelegten Beweise auch in sein Gutachten einbeziehen. Er kann seinem Gutachten auch Unterlagen zu Grunde legen, die nicht von ihm erarbeitet wurden. Es ist nicht unzulässig, wenn ein Amtssachverständiger - nach Überprüfung mit Hilfe seines Fachwissens und vor dem Hintergrund seiner Obliegenheit zur Objektivität und Wahrheitspflicht - Aussagen in einem Privatgutachten als zutreffend wertet und sie in sein Gutachten integriert.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Sachverständigengutachten Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050087.X02

Im RIS seit

23.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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