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L92709 Jugendwohlfahrt Kinderheim WienNorm
ABGB §140 Abs3;Rechtssatz
Es besteht (arg "anteilig") keine Solidarschuld der Eltern; jeder Elternteil kann vorbringen, dass die Kraft des anderen noch nicht ausgeschöpft wurde. Eine Änderung der Unterhaltsfestsetzung gegenüber einem Elternteil muss bei gleichbleibendem Bedarf zur Änderung auch gegenüber dem anderen Elternteil führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1981110054.X03Im RIS seit
27.04.2004