RS Vwgh 1985/5/29 81/11/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1985
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L92709 Jugendwohlfahrt Kinderheim Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §140 Abs3;
JWG Wr 1955 §9 Abs1;
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Es besteht (arg "anteilig") keine Solidarschuld der Eltern; jeder Elternteil kann vorbringen, dass die Kraft des anderen noch nicht ausgeschöpft wurde. Eine Änderung der Unterhaltsfestsetzung gegenüber einem Elternteil muss bei gleichbleibendem Bedarf zur Änderung auch gegenüber dem anderen Elternteil führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1981110054.X03

Im RIS seit

27.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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