Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Werden die Akten des Verwaltungsverfahrens und die Gegenschrift erst nach Kenntnisnahme der belangten Behörde von der mittlerweile erfolgten Einstellung des Verfahrens dem VwGH vorgelegt, dann besteht kein Anspruch der belangten Behörde auf Aufwandersatz, auch wenn Akten und Gegenschrift zum Zeitpunkt der (fernmündlichen) Verständigung von der Einstellung des Verfahrens von der belangten Behörde (einer FLD) bereits an den BM für Finanzen abgesandt worden waren (Hinweis B 2.6.1969, 533/68, VwSlg 7583 A/1969 und B 21.4.1977, 161/77).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985160012.X01Im RIS seit
22.06.2006