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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs2;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 55 Abs 2 VwGG kommt nur dann zum Tragen, wenn die belangte Behörde dem Bfr VOR der Einbringung der Säumnisbeschwerde die Gründe bekannt gegeben hat, die ihr eine fristgerechte Erlassung der Entscheidung unmöglich gemacht haben.Die Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 2, VwGG kommt nur dann zum Tragen, wenn die belangte Behörde dem Bfr VOR der Einbringung der Säumnisbeschwerde die Gründe bekannt gegeben hat, die ihr eine fristgerechte Erlassung der Entscheidung unmöglich gemacht haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985160011.X01Im RIS seit
28.02.2005Zuletzt aktualisiert am
26.01.2011