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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0338/70 E 1. Juni 1970 VwSlg 7806 A/1970 RS 7Stammrechtssatz
Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat die Vorstellungsbehörde die Rechtmäßigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde selbst dann, wenn er, wie die Erteilung einer Baubewilligung, konstitutiven Charakter hat, an der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu messen.
Schlagworte
Behörden Vorstellung BauRallg2/3 Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1982060100.X02Im RIS seit
08.09.2004