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StVONorm
StVO 1960 §51 Abs1Rechtssatz
Soll eine Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 52 Z 10a StVO 1960 auf einer bestimmten Straßenstrecke auch in davon abzweigende Straßenzüge hinausreichen, so muss dies durch die Anbringung entsprechender Straßenverkehrszeichen zum Ausdruck kommen (Hinweis E 12.11.1982, 82/02/0151).Soll eine Geschwindigkeitsbeschränkung nach Paragraph 52, Ziffer 10 a, StVO 1960 auf einer bestimmten Straßenstrecke auch in davon abzweigende Straßenzüge hinausreichen, so muss dies durch die Anbringung entsprechender Straßenverkehrszeichen zum Ausdruck kommen (Hinweis E 12.11.1982, 82/02/0151).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180255.X02Im RIS seit
11.09.2006Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023