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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art139 Abs3 litc;Rechtssatz
Einer Verordnung, mit welcher ein vorübergehendes Halteverbot normiert wird, muss mit Sicherheit jener Zeitraum entnehmbar sein, für welchen sie Wirksamkeit haben soll. Es ist aber nicht unbedingt die Anführung der Kalenderdaten erforderlich. Es genügt, wenn die zeitliche Begrenzung durch Nennung anderer Kriterien (hier: "für die Dauer des Herbstmarktes 1981") mit Sicherheit bestimmt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180213.X03Im RIS seit
11.09.2006Zuletzt aktualisiert am
13.07.2011