RS Vwgh 1985/5/31 85/18/0212

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Veröffentlicht am 31.05.1985
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §29a;
  1. VStG § 29a heute
  2. VStG § 29a gültig ab 01.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. VStG § 29a gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  4. VStG § 29a gültig von 01.01.1999 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 29a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 29a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0211 E 31. Mai 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Die Übertragung des Strafverfahrens wegen einer im Straßenverkehr begangenen Verwaltungsübertretung an die Bezirksverwaltungsbehörde, von welcher das Kennzeichen des vom Beschuldigten verwendeten KFZ ausgegeben wurde, lässt eine Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens erwarten und entspricht daher grundsätzlich dem Gesetz. Ob die Voraussetzungen des § 29a zutreffen, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Delegierung.Die Übertragung des Strafverfahrens wegen einer im Straßenverkehr begangenen Verwaltungsübertretung an die Bezirksverwaltungsbehörde, von welcher das Kennzeichen des vom Beschuldigten verwendeten KFZ ausgegeben wurde, lässt eine Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens erwarten und entspricht daher grundsätzlich dem Gesetz. Ob die Voraussetzungen des Paragraph 29 a, zutreffen, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Delegierung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985180212.X02

Im RIS seit

31.05.1985
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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