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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §29a;Rechtssatz
Die Übertragung nach § 29a VStG ist kein Bescheid, sondern eine verfahrensrechtliche Anordnung und unterliegt als solche keiner abgesonderten Anfechtung und, mangels Bescheidcharakter, auch keiner Bekämpfung vor dem VwGH. Ist diese verfahrensrechtliche Anordnung mit Rechtswidrigkeit behaftet, so kann diese bei Anfechtung des ihr folgenden Bescheides geltend gemacht werden (Hinweis E 11.5.1983, 82/03/0216).Die Übertragung nach Paragraph 29 a, VStG ist kein Bescheid, sondern eine verfahrensrechtliche Anordnung und unterliegt als solche keiner abgesonderten Anfechtung und, mangels Bescheidcharakter, auch keiner Bekämpfung vor dem VwGH. Ist diese verfahrensrechtliche Anordnung mit Rechtswidrigkeit behaftet, so kann diese bei Anfechtung des ihr folgenden Bescheides geltend gemacht werden (Hinweis E 11.5.1983, 82/03/0216).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180211.X02Im RIS seit
08.09.2006Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013