RS Vwgh 1985/5/31 83/11/0231

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Veröffentlicht am 31.05.1985
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73;
KFG 1967 §74;
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 74 gültig von 01.01.1968 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997

Rechtssatz

Es ist unzulässig, bei Festsetzung einer Zeit von 18 Monaten im Sinne des § 73 Abs 2 KFG 1967 nur deshalb eine endgültige Entziehung der Lenkerberechtigung auszusprechen, weil der Betroffene nach Ansicht der Behörde nach Ablauf dieser Zeit die erforderliche fachliche Befähigung zum Lenken von Kfz nicht mehr besitzen werde.Es ist unzulässig, bei Festsetzung einer Zeit von 18 Monaten im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 nur deshalb eine endgültige Entziehung der Lenkerberechtigung auszusprechen, weil der Betroffene nach Ansicht der Behörde nach Ablauf dieser Zeit die erforderliche fachliche Befähigung zum Lenken von Kfz nicht mehr besitzen werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983110231.X02

Im RIS seit

22.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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