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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73;Rechtssatz
Es ist unzulässig, bei Festsetzung einer Zeit von 18 Monaten im Sinne des § 73 Abs 2 KFG 1967 nur deshalb eine endgültige Entziehung der Lenkerberechtigung auszusprechen, weil der Betroffene nach Ansicht der Behörde nach Ablauf dieser Zeit die erforderliche fachliche Befähigung zum Lenken von Kfz nicht mehr besitzen werde.Es ist unzulässig, bei Festsetzung einer Zeit von 18 Monaten im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 nur deshalb eine endgültige Entziehung der Lenkerberechtigung auszusprechen, weil der Betroffene nach Ansicht der Behörde nach Ablauf dieser Zeit die erforderliche fachliche Befähigung zum Lenken von Kfz nicht mehr besitzen werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983110231.X02Im RIS seit
22.02.2005Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017