RS Vwgh 1985/6/3 84/12/0131

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Veröffentlicht am 03.06.1985
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs3;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Durch die Aufhebung eines Erkenntnisses, der Disziplinaroberkommissionen durch den VwGH wird nicht nur die Berufung gegen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis bei der letzten Instanz neuerlich anhängig (Hinweis auf E vom 5.6.1956, 2586/54, VwSlg 4084 A/1956) sondern auch die Rechtssache in ihrem vollen Umfang in jene Lage zurückversetzt, in welcher sie sich vor Erlassung des Erkenntnisses der Disziplinaroberkommission befunden hat. Dies bedeutet, dass auch die nie aufgehobenen rechtskräftigen Bescheide der I. Instanz betreffend Ausspruch über die Suspendierung und über die Kürzung der Bezüge des Bfrs wieder entsprechend zu beachten waren.Durch die Aufhebung eines Erkenntnisses, der Disziplinaroberkommissionen durch den VwGH wird nicht nur die Berufung gegen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis bei der letzten Instanz neuerlich anhängig (Hinweis auf E vom 5.6.1956, 2586/54, VwSlg 4084 A/1956) sondern auch die Rechtssache in ihrem vollen Umfang in jene Lage zurückversetzt, in welcher sie sich vor Erlassung des Erkenntnisses der Disziplinaroberkommission befunden hat. Dies bedeutet, dass auch die nie aufgehobenen rechtskräftigen Bescheide der römisch eins. Instanz betreffend Ausspruch über die Suspendierung und über die Kürzung der Bezüge des Bfrs wieder entsprechend zu beachten waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984120131.X03

Im RIS seit

29.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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