RS Vwgh 1985/6/3 84/12/0131

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Veröffentlicht am 03.06.1985
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs3;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2482/51 E 2. Juni 1954 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Erkenntnis des VwGHs, das einen Verwaltungsbescheid aufhebt, behebt nach § 42 VwGG nur den angefochtenen letztinstanzlichen Bescheid, nicht aber die Bescheide der Vorinstanzen, weil die Rechtssache durch die Aufhebung in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung des ANGEFOCHTENEN Bescheides befunden hat.Ein Erkenntnis des VwGHs, das einen Verwaltungsbescheid aufhebt, behebt nach Paragraph 42, VwGG nur den angefochtenen letztinstanzlichen Bescheid, nicht aber die Bescheide der Vorinstanzen, weil die Rechtssache durch die Aufhebung in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung des ANGEFOCHTENEN Bescheides befunden hat.

ANMERKUNG: Handelte es sic h um ein (Abgaben-)Strafverfahren, so verletzt ein neuer ERSTINSTNAZLICHER Bescheid den strafrechtlichen Grundsatz "ne bis in idem"; ergeht sodann in einem neuen Berufungsverfahren ein Bescheid, der diesen neuen erstinstanzlichen Bescheid bestätigt, so unterliegt der Berufungsbescheid der Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984120131.X01

Im RIS seit

29.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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