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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2482/51 E 2. Juni 1954 RS 1Stammrechtssatz
Ein Erkenntnis des VwGHs, das einen Verwaltungsbescheid aufhebt, behebt nach § 42 VwGG nur den angefochtenen letztinstanzlichen Bescheid, nicht aber die Bescheide der Vorinstanzen, weil die Rechtssache durch die Aufhebung in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung des ANGEFOCHTENEN Bescheides befunden hat.Ein Erkenntnis des VwGHs, das einen Verwaltungsbescheid aufhebt, behebt nach Paragraph 42, VwGG nur den angefochtenen letztinstanzlichen Bescheid, nicht aber die Bescheide der Vorinstanzen, weil die Rechtssache durch die Aufhebung in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung des ANGEFOCHTENEN Bescheides befunden hat.
ANMERKUNG: Handelte es sic h um ein (Abgaben-)Strafverfahren, so verletzt ein neuer ERSTINSTNAZLICHER Bescheid den strafrechtlichen Grundsatz "ne bis in idem"; ergeht sodann in einem neuen Berufungsverfahren ein Bescheid, der diesen neuen erstinstanzlichen Bescheid bestätigt, so unterliegt der Berufungsbescheid der Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984120131.X01Im RIS seit
29.03.2005Zuletzt aktualisiert am
13.08.2008