TE Vfgh Beschluss 1985/11/21 B934/84

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Veröffentlicht am 21.11.1985
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art103 Abs4
KFG 1967 §123 Abs1

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; Entscheidung des Landeshauptmannes im Devolutionsweg ist Entscheidung in erster Instanz; Nichterschöpfung des Instanzenzuges gemäß Art103 Abs4 an den zuständigen Bundesminister iS des §123 Abs1 KFG 1967

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 29. September 1982, Z III-Entz.8330/VA/82, wurde dem Bf. "gemäß §73 Abs1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in Verbindung mit §57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes AVG 1950, BGBl. Nr. 172, ... die Lenkerberechtigung für die Gruppen B, C, E, F, G, entzogen."

Der Bf. wurde gleichzeitig aufgefordert, den Führerschein gemäß §75 Abs4 KFG unverzüglich abzuliefern.

Gegen diesen Bescheid wurde gemäß §57 Abs2 AVG 1950 bei der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, rechtzeitig Vorstellung erhoben.

2. Dieser Vorstellung wurde vom Landeshauptmann von Wien als der gemäß §73 Abs2 AVG 1950 aufgrund des schriftlichen Verlangens der Partei zur Entscheidung zuständigen, sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde mit Bescheid vom 15. November 1984, Z MA 70-VIII/B 73/83, keine Folge gegeben und gleichzeitig gemäß §73 Abs2 KFG 1967 verfügt, "daß dem Berufungswerber für die Zeit von vier Jahren, gerechnet ab Abgabe des Führerscheines am 12. 11. 1982, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf und eventuelle Haftzeiten in diese Frist nicht einzurechnen sind."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den VfGH.

II. Gemäß Art144 B-VG kann eine Beschwerde an den VfGH gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges - sofern ein solcher in Betracht kommt - erhoben werden.

Hat in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der Landeshauptmann in I. Instanz entschieden, so geht gemäß Art103 Abs4 B-VG idF BGBl. 444/1974 der Instanzenzug in diesen Angelegenheiten, wenn nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist, bis zum zuständigen Bundesminister (vgl. VfGH 2. März 1979 B610/78).

Der Landeshauptmann hat den angefochtenen Bescheid aufgrund des gestellten Devolutionsantrages als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und nicht als Rechtsmittelinstanz erlassen. Der Bescheid ist als erstinstanzlicher Bescheid anzusehen, der im Rahmen der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes, somit in einer in mittelbarer Bundesverwaltung zu besorgenden Angelegenheit, erlassen worden ist.

Damit ist, da eine gesetzliche Regelung über den Ausschluß eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid nicht vorgesehen ist, gemäß Art103 Abs4 B-VG die Berufung an den zuständigen Bundesminister zulässig (vgl. §123 Abs1 KFG 1967).

Zufolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges ist der VfGH zur Entscheidung über die Beschwerde nicht zuständig.

Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die bel. Beh. dem Einschreiter eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt hat (vgl. VfSlg. 6979/1973 und Beschl. vom 1. Dezember 1978 461/78-5). Diesbezüglich wird auf §71 AVG 1950 hingewiesen.

Die Beschwerde ist mangels Zuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.

Schlagworte

Devolution, Bundesverwaltung mittelbare, Behördenzuständigkeit, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B934.1984

Dokumentnummer

JFT_10148879_84B00934_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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