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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
B-VG Art116a Abs2;Rechtssatz
Wird seitens der Aufsichtsbehörde ein Arzt zum Sprengelarzt eines Gemeindeverbandes (Gesundheitssprengels) bestellt, so ist - unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit dieses Aktes - nur der Gemeindeverband berechtigt, eine Beschwerde vor dem VwGH zu erheben. Da dieser Akt in die rechtliche Sphäre einer zum Gemeindeverband gehörenden Gemeinden nicht eingreift, ist die Gemeinde nicht berechtigt, vor dem VwGH Beschwerde zu führen (Hinweis E 13.9.1956, 1306/55, VwSlg 4127/57, E 9.6.1978, 837/78, VwSlg 9589 A/1978).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985090076.X01Im RIS seit
13.10.2005