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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §76;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1647/78 E VS 21. April 1982 VwSlg 10709 A/1982 RS 6Stammrechtssatz
Aufgrund des § 38 Abs 2 KOVG 1957 erhalten Frauen, die nicht Witwen im Sinne der Anspruchsvoraussetzungen nach dem KOVG 1957 sind, die Witwenversorgung. In der Anwendung der hier maßgebenden Anspruchsvoraussetzung, daß die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Ehefrau geschieden sein darf, kann sich grundsätzlich eine Härte nicht ergeben. Daß eine so weitgehende Begünstigung an die Voraussetzung der Schuldlosigkeit gebunden ist, kann nicht als Härte, geschweige denn als die im § 76 KOVG 1957 geforderte Härte angesehen werden.Aufgrund des Paragraph 38, Absatz 2, KOVG 1957 erhalten Frauen, die nicht Witwen im Sinne der Anspruchsvoraussetzungen nach dem KOVG 1957 sind, die Witwenversorgung. In der Anwendung der hier maßgebenden Anspruchsvoraussetzung, daß die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Ehefrau geschieden sein darf, kann sich grundsätzlich eine Härte nicht ergeben. Daß eine so weitgehende Begünstigung an die Voraussetzung der Schuldlosigkeit gebunden ist, kann nicht als Härte, geschweige denn als die im Paragraph 76, KOVG 1957 geforderte Härte angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985090067.X01Im RIS seit
13.10.2005Zuletzt aktualisiert am
22.08.2008