RS Vwgh 1985/6/5 85/09/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1985
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §76;
  1. KOVG 1957 § 76 heute
  2. KOVG 1957 § 76 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  3. KOVG 1957 § 76 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  4. KOVG 1957 § 76 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  5. KOVG 1957 § 76 gültig von 01.06.1984 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1647/78 E VS 21. April 1982 VwSlg 10709 A/1982 RS 6

Stammrechtssatz

Aufgrund des § 38 Abs 2 KOVG 1957 erhalten Frauen, die nicht Witwen im Sinne der Anspruchsvoraussetzungen nach dem KOVG 1957 sind, die Witwenversorgung. In der Anwendung der hier maßgebenden Anspruchsvoraussetzung, daß die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Ehefrau geschieden sein darf, kann sich grundsätzlich eine Härte nicht ergeben. Daß eine so weitgehende Begünstigung an die Voraussetzung der Schuldlosigkeit gebunden ist, kann nicht als Härte, geschweige denn als die im § 76 KOVG 1957 geforderte Härte angesehen werden.Aufgrund des Paragraph 38, Absatz 2, KOVG 1957 erhalten Frauen, die nicht Witwen im Sinne der Anspruchsvoraussetzungen nach dem KOVG 1957 sind, die Witwenversorgung. In der Anwendung der hier maßgebenden Anspruchsvoraussetzung, daß die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Ehefrau geschieden sein darf, kann sich grundsätzlich eine Härte nicht ergeben. Daß eine so weitgehende Begünstigung an die Voraussetzung der Schuldlosigkeit gebunden ist, kann nicht als Härte, geschweige denn als die im Paragraph 76, KOVG 1957 geforderte Härte angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985090067.X01

Im RIS seit

13.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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