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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §132;Rechtssatz
Grundsätzlich wirkt sich jede Änderung der Rechtslage nur für die Zukunft aus. Die verbindende Kraft von Bundesgesetzen beginnt im Regelfall, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985090006.X01Im RIS seit
11.07.2001