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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Seit der Novelle 1982 (BGBl. Nr. 199/1982) ist gefordert, dass sich aus jeder Ausfertigung in leserlicher Form der Name des Genehmigenden ergeben muss; sollte daher die Unterschrift unleserlich sein, muss in anderer leserlicher Form dessen Name der Erledigung entnehmbar sein.Seit der Novelle 1982 Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1982,) ist gefordert, dass sich aus jeder Ausfertigung in leserlicher Form der Name des Genehmigenden ergeben muss; sollte daher die Unterschrift unleserlich sein, muss in anderer leserlicher Form dessen Name der Erledigung entnehmbar sein.
Schlagworte
Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984110178.X02Im RIS seit
24.02.2005