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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Weder die im Verwaltungsakt erliegende Ausfertigung (der in Form eines Bescheides gehaltenen Erledigung) noch das dem Bfr zugestellte Exemplar weisen ein - wenn auch unlesbares - Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift auf. Das vorliegende Gebilde wurde mit 2 verschiedenen Schreibgeräten hergestellt und erweckt beim Betrachter keinesfalls den Eindruck einer Unterschrift. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt, dass es sich überhaupt um "Schrift" handelt. Da keiner der anderen Fälle des § 18 Abs 4 AVG 1905 vorliegt, handelt es sich um einen Nichtbescheid. (Hinweis Walter-Mayer, Grundriss des Verwaltungsverfahrensrechtes3, 67 und 142 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren8, 310 f)Weder die im Verwaltungsakt erliegende Ausfertigung (der in Form eines Bescheides gehaltenen Erledigung) noch das dem Bfr zugestellte Exemplar weisen ein - wenn auch unlesbares - Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift auf. Das vorliegende Gebilde wurde mit 2 verschiedenen Schreibgeräten hergestellt und erweckt beim Betrachter keinesfalls den Eindruck einer Unterschrift. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt, dass es sich überhaupt um "Schrift" handelt. Da keiner der anderen Fälle des Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1905 vorliegt, handelt es sich um einen Nichtbescheid. (Hinweis Walter-Mayer, Grundriss des Verwaltungsverfahrensrechtes3, 67 und 142 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren8, 310 f)
Schlagworte
UnterschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984110178.X01Im RIS seit
24.02.2005