RS Vwgh 1985/6/5 84/11/0178

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Veröffentlicht am 05.06.1985
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Weder die im Verwaltungsakt erliegende Ausfertigung (der in Form eines Bescheides gehaltenen Erledigung) noch das dem Bfr zugestellte Exemplar weisen ein - wenn auch unlesbares - Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift auf. Das vorliegende Gebilde wurde mit 2 verschiedenen Schreibgeräten hergestellt und erweckt beim Betrachter keinesfalls den Eindruck einer Unterschrift. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt, dass es sich überhaupt um "Schrift" handelt. Da keiner der anderen Fälle des § 18 Abs 4 AVG 1905 vorliegt, handelt es sich um einen Nichtbescheid. (Hinweis Walter-Mayer, Grundriss des Verwaltungsverfahrensrechtes3, 67 und 142 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren8, 310 f)Weder die im Verwaltungsakt erliegende Ausfertigung (der in Form eines Bescheides gehaltenen Erledigung) noch das dem Bfr zugestellte Exemplar weisen ein - wenn auch unlesbares - Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift auf. Das vorliegende Gebilde wurde mit 2 verschiedenen Schreibgeräten hergestellt und erweckt beim Betrachter keinesfalls den Eindruck einer Unterschrift. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt, dass es sich überhaupt um "Schrift" handelt. Da keiner der anderen Fälle des Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1905 vorliegt, handelt es sich um einen Nichtbescheid. (Hinweis Walter-Mayer, Grundriss des Verwaltungsverfahrensrechtes3, 67 und 142 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren8, 310 f)

Schlagworte

Unterschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984110178.X01

Im RIS seit

24.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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