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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1 Satz2;Rechtssatz
Hat die belangte Behörde auf Grund des schlüssigen Gutachtens des leitenden Arztes festgestellt, dass die Multiple Sklerose ein schicksalmäßig auftretendes und von äußeren Einflüssen unabhängiges Leiden ist und folgt aus dieser Feststellung, dass den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse auch ein ursächlicher Anteil an der Gesundheitsschädigung nicht zugemessen werden kann, ist die Anwendung des § 4 Abs 1 letzter Satz KOVG 1957 schon aus diesem Grunde ausgeschlossen.Hat die belangte Behörde auf Grund des schlüssigen Gutachtens des leitenden Arztes festgestellt, dass die Multiple Sklerose ein schicksalmäßig auftretendes und von äußeren Einflüssen unabhängiges Leiden ist und folgt aus dieser Feststellung, dass den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse auch ein ursächlicher Anteil an der Gesundheitsschädigung nicht zugemessen werden kann, ist die Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz KOVG 1957 schon aus diesem Grunde ausgeschlossen.
Schlagworte
Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein Verfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1) Verfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen und Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984090021.X03Im RIS seit
01.10.2004