RS Vwgh 1985/6/5 84/09/0021

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Veröffentlicht am 05.06.1985
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVGNov 1961 Art2 Abs5;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Die Rechtsfolge des § 4 Abs 1 letzter Satz KOVG 1957 kommt dann nicht in Betracht, wenn eine Gesundheitsbeschädigung (Multiple Sklerose) gem des Art II Abs 5, BGBl 1961/319 zur Gänze als Dienstbeschädigung gilt und die Behörde nunmehr feststellt, dass der - inzwischen verschlimmerte - Leidenszustand nicht ursächlich wehrdienstbedingt ist.Die Rechtsfolge des Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz KOVG 1957 kommt dann nicht in Betracht, wenn eine Gesundheitsbeschädigung (Multiple Sklerose) gem des Artikel römisch zwei, Absatz 5,, BGBl 1961/319 zur Gänze als Dienstbeschädigung gilt und die Behörde nunmehr feststellt, dass der - inzwischen verschlimmerte - Leidenszustand nicht ursächlich wehrdienstbedingt ist.

Schlagworte

Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984090021.X02

Im RIS seit

01.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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