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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Rechtssatz
Aus der auf den seinerzeit gegebenen Sachverhalt bezogenen Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung - sei es iSd Art II Abs 5 BGBl 1961/319, sei es iS einer bescheidmäßigen Anerkennung gem § 4 iVm § 78 KOVG 1957 - folgt nicht, dass auch der erst spätere eingetretene und festgestellte Sachverhalt, nämlich die Verschlimmerung des Zustande des anerkannten Dienstbeschädigungsleidens, ohne Prüfung der Kausalität zur Neubemessung iSd Erhöhung der Beschädigtenrente führt. Dies gilt auch dann, wenn der ursächliche Zusammenhang iSd § 4 KOVG 1957 einer Verschlimmerung im Zustand eines Leidens aus Gründen verneint wird, die auch zugleich die Verneinung eines solchen Kausalzusammenhanges des Gesamtleidenszustandes bedeuten. In einem solchen Fall bleibt die Dienstbeschädigung als solche anerkannt. Die damit verbundenen Versorgungsleistungen bleiben dem Versorgungsberechtigten erhalten, die eingetretene Verschlimmerung führt indes mangels eines ursächlichen Zusammenhanges nicht zu einer Rentenerhöhung (Hinweis E 19.2.1971, 1262/70, VwSlg 7980 A/1971, E 16.12.1974, 1462/74, E 24.3.1976, 2230/75, E 31.10.1984, 83/09/0165).Aus der auf den seinerzeit gegebenen Sachverhalt bezogenen Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung - sei es iSd Artikel römisch zwei, Absatz 5, BGBl 1961/319, sei es iS einer bescheidmäßigen Anerkennung gem Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 78, KOVG 1957 - folgt nicht, dass auch der erst spätere eingetretene und festgestellte Sachverhalt, nämlich die Verschlimmerung des Zustande des anerkannten Dienstbeschädigungsleidens, ohne Prüfung der Kausalität zur Neubemessung iSd Erhöhung der Beschädigtenrente führt. Dies gilt auch dann, wenn der ursächliche Zusammenhang iSd Paragraph 4, KOVG 1957 einer Verschlimmerung im Zustand eines Leidens aus Gründen verneint wird, die auch zugleich die Verneinung eines solchen Kausalzusammenhanges des Gesamtleidenszustandes bedeuten. In einem solchen Fall bleibt die Dienstbeschädigung als solche anerkannt. Die damit verbundenen Versorgungsleistungen bleiben dem Versorgungsberechtigten erhalten, die eingetretene Verschlimmerung führt indes mangels eines ursächlichen Zusammenhanges nicht zu einer Rentenerhöhung (Hinweis E 19.2.1971, 1262/70, VwSlg 7980 A/1971, E 16.12.1974, 1462/74, E 24.3.1976, 2230/75, E 31.10.1984, 83/09/0165).
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verschlimmerungsanteil Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984090021.X01Im RIS seit
01.10.2004