RS Vwgh 1985/6/5 84/09/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1985
beobachten
merken

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §78;
KOVGNov 1961 Art2 Abs5;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972
  1. KOVG 1957 § 78 heute
  2. KOVG 1957 § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  3. KOVG 1957 § 78 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  4. KOVG 1957 § 78 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 78 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. KOVG 1957 § 78 gültig von 01.01.1962 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 319/1961

Rechtssatz

Aus der auf den seinerzeit gegebenen Sachverhalt bezogenen Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung - sei es iSd Art II Abs 5 BGBl 1961/319, sei es iS einer bescheidmäßigen Anerkennung gem § 4 iVm § 78 KOVG 1957 - folgt nicht, dass auch der erst spätere eingetretene und festgestellte Sachverhalt, nämlich die Verschlimmerung des Zustande des anerkannten Dienstbeschädigungsleidens, ohne Prüfung der Kausalität zur Neubemessung iSd Erhöhung der Beschädigtenrente führt. Dies gilt auch dann, wenn der ursächliche Zusammenhang iSd § 4 KOVG 1957 einer Verschlimmerung im Zustand eines Leidens aus Gründen verneint wird, die auch zugleich die Verneinung eines solchen Kausalzusammenhanges des Gesamtleidenszustandes bedeuten. In einem solchen Fall bleibt die Dienstbeschädigung als solche anerkannt. Die damit verbundenen Versorgungsleistungen bleiben dem Versorgungsberechtigten erhalten, die eingetretene Verschlimmerung führt indes mangels eines ursächlichen Zusammenhanges nicht zu einer Rentenerhöhung (Hinweis E 19.2.1971, 1262/70, VwSlg 7980 A/1971, E 16.12.1974, 1462/74, E 24.3.1976, 2230/75, E 31.10.1984, 83/09/0165).Aus der auf den seinerzeit gegebenen Sachverhalt bezogenen Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung - sei es iSd Artikel römisch zwei, Absatz 5, BGBl 1961/319, sei es iS einer bescheidmäßigen Anerkennung gem Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 78, KOVG 1957 - folgt nicht, dass auch der erst spätere eingetretene und festgestellte Sachverhalt, nämlich die Verschlimmerung des Zustande des anerkannten Dienstbeschädigungsleidens, ohne Prüfung der Kausalität zur Neubemessung iSd Erhöhung der Beschädigtenrente führt. Dies gilt auch dann, wenn der ursächliche Zusammenhang iSd Paragraph 4, KOVG 1957 einer Verschlimmerung im Zustand eines Leidens aus Gründen verneint wird, die auch zugleich die Verneinung eines solchen Kausalzusammenhanges des Gesamtleidenszustandes bedeuten. In einem solchen Fall bleibt die Dienstbeschädigung als solche anerkannt. Die damit verbundenen Versorgungsleistungen bleiben dem Versorgungsberechtigten erhalten, die eingetretene Verschlimmerung führt indes mangels eines ursächlichen Zusammenhanges nicht zu einer Rentenerhöhung (Hinweis E 19.2.1971, 1262/70, VwSlg 7980 A/1971, E 16.12.1974, 1462/74, E 24.3.1976, 2230/75, E 31.10.1984, 83/09/0165).

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verschlimmerungsanteil Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984090021.X01

Im RIS seit

01.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten