RS Vwgh 1985/6/12 85/01/0113

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Veröffentlicht am 12.06.1985
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

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Besprechung in: AnwBl 1986/6;

Rechtssatz

Bei einer Klaglosstellung noch VOR der Abtretung der Beschwerde an den VwGH gem Art 144 Abs 3 B-VG und der Einleitung des Vorverfahrens iSd §§ 35 und 36 VwGG (wie dies im Beschwerdefall zutrifft) gebührt für Aufwendungen kein Ersatz und ist ein allenfalls erwachsener Aufwand gem § 58 VwGG von der Partei selbst zu tragen. (Hinweis auf B 4.7.1979, 1021/79)Bei einer Klaglosstellung noch VOR der Abtretung der Beschwerde an den VwGH gem Artikel 144, Absatz 3, B-VG und der Einleitung des Vorverfahrens iSd Paragraphen 35 und 36 VwGG (wie dies im Beschwerdefall zutrifft) gebührt für Aufwendungen kein Ersatz und ist ein allenfalls erwachsener Aufwand gem Paragraph 58, VwGG von der Partei selbst zu tragen. (Hinweis auf B 4.7.1979, 1021/79)

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §55 Abs1 zweiter Satz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985010113.X01

Im RIS seit

30.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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