TE Vwgh Erkenntnis 1985/6/12 84/11/0312

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Veröffentlicht am 12.06.1985
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Index

KFG
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art130 Abs2
KFG 1967 §44 Abs2 litf
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 44 heute
  2. KFG 1967 § 44 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. KFG 1967 § 44 gültig von 07.03.2019 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 44 gültig von 01.04.2017 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 44 gültig von 09.06.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  6. KFG 1967 § 44 gültig von 19.08.2009 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  7. KFG 1967 § 44 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  8. KFG 1967 § 44 gültig von 28.10.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  9. KFG 1967 § 44 gültig von 20.07.1982 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1982

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Waldner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Gerscha, über die Beschwerde der EG in W, vertreten durch Dr. Lukas Kozak, Rechtsanwalt in Wien III, Landstraßer Hauptstraße 47 - 49, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. September 1984, Zl. MA 70 - VIII/G 43/84, betreffend Aufhebung der Zulassung eines Pkws zum Verkehr, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Waldner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Gerscha, über die Beschwerde der EG in W, vertreten durch Dr. Lukas Kozak, Rechtsanwalt in Wien römisch drei, Landstraßer Hauptstraße 47 - 49, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. September 1984, Zl. MA 70 - VIII/G 43/84, betreffend Aufhebung der Zulassung eines Pkws zum Verkehr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 28. September 1984 hob der Landeshauptmann von Wien gemäß § 44 Abs. 2 lit. f KFG 1967 die Zulassung des näher bezeichneten Pkw (Taxi) der Beschwerdeführerin zum Verkehr auf. Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet: Die der Beschwerdeführerin erteilte Gewerbeberechtigung für das Platzfuhrwerks-(Taxi-)Gewerbe sei am 27. Oktober 1983 mit Eintritt der Rechtskraft des (Entziehungs-)Bescheides des Bundesministers für Verkehr vom 19. Oktober 1983 - ungeachtet der dagegen eingelegten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - erloschen. Demnach sei die Aufhebung der Zulassung des Kraftfahrzeuges zum Verkehr wegen der Zuweisung eines anderen Kennzeichens erforderlich, damit eine allfällige Verwendung des Fahrzeuges zur unbefugten Gewerbeausübung leicht festgestellt werden könne.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 28. September 1984 hob der Landeshauptmann von Wien gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Litera f, KFG 1967 die Zulassung des näher bezeichneten Pkw (Taxi) der Beschwerdeführerin zum Verkehr auf. Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet: Die der Beschwerdeführerin erteilte Gewerbeberechtigung für das Platzfuhrwerks-(Taxi-)Gewerbe sei am 27. Oktober 1983 mit Eintritt der Rechtskraft des (Entziehungs-)Bescheides des Bundesministers für Verkehr vom 19. Oktober 1983 - ungeachtet der dagegen eingelegten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - erloschen. Demnach sei die Aufhebung der Zulassung des Kraftfahrzeuges zum Verkehr wegen der Zuweisung eines anderen Kennzeichens erforderlich, damit eine allfällige Verwendung des Fahrzeuges zur unbefugten Gewerbeausübung leicht festgestellt werden könne.

Mit der vorliegenden Beschwerde begehrt die Beschwerdeführerin, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 44 Abs. 2 lit. f KFG 1967 kann bei Fahrzeugen, die zur Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung bestimmt sind, die Zulassung aufgehoben werden, wenn die in Betracht kommende Gewerbeberechtigung erloschen ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Litera f, KFG 1967 kann bei Fahrzeugen, die zur Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung bestimmt sind, die Zulassung aufgehoben werden, wenn die in Betracht kommende Gewerbeberechtigung erloschen ist.

Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar nicht die mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr ausgesprochene Entziehung ihrer Gewerbeberechtigung, meint aber, der Begriff „erloschen“ in dieser Bestimmung stelle im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches den „endgültigen und absoluten“ Verlust eines Rechtes dar. In diesem Sinne sei ihre Gewerbeberechtigung deshalb noch nicht als „erloschen“ anzusehen, weil sie gegen den Entziehungsbescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und dieser darüber noch nicht entschieden habe.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung nicht. Dem § 44 Abs. 2 lit. f KFG 1967 läßt sich kein Anhaltspunkt für die Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Deutung des Begriffes „erloschen“ entnehmen. Vielmehr ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie in ihrer Gegenschrift ausführt, daß die mit dem letztinstanzlichen Bescheid ausgesprochene Entziehung der Gewerbeberechtigung formell in Rechtskraft erwachsen und damit die Gewerbeberechtigung untergegangen ist. Daran vermochte, wie die belangte Behörde zu Recht hinzufügte, auch die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Entziehungsbescheid schlechthin nichts zu ändern. Anderes gälte freilich dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof dieser Beschwerde vor Erlassung des die Zulassung zum Verkehr aufhebenden Bescheides die aufschiebende Wirkung zuerkannt hätte. Dieser Fall lag aber nicht vor.Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung nicht. Dem Paragraph 44, Absatz 2, Litera f, KFG 1967 läßt sich kein Anhaltspunkt für die Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Deutung des Begriffes „erloschen“ entnehmen. Vielmehr ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie in ihrer Gegenschrift ausführt, daß die mit dem letztinstanzlichen Bescheid ausgesprochene Entziehung der Gewerbeberechtigung formell in Rechtskraft erwachsen und damit die Gewerbeberechtigung untergegangen ist. Daran vermochte, wie die belangte Behörde zu Recht hinzufügte, auch die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Entziehungsbescheid schlechthin nichts zu ändern. Anderes gälte freilich dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof dieser Beschwerde vor Erlassung des die Zulassung zum Verkehr aufhebenden Bescheides die aufschiebende Wirkung zuerkannt hätte. Dieser Fall lag aber nicht vor.

Unberechtigt ist auch der weitere Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung den gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraum überschritten, da sie der Beschwerdeführerin, ohne konkreten Anhaltspunkt eine unbefugte Gewerbeausübung „zumindestens als möglich unterstellt“ habe. Der Gerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 1984, Zl. 83/11/0051, (auf dessen Entscheidungsgründe unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird) ausgesprochen, daß § 44 Abs. 2 lit. f KFG 1967 der Behörde Ermessen einräumt und die Behörde dann im Sinne des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) handelt, wenn die Aufhebung der Zulassung nach dieser Gesetzesstelle dem Ziele dient, die unbefugte Ausübung eines Gewerbes zu verhindern. Daß die belangte Behörde sich ausschließlich von diesem Ziel leiten ließ und damit im Sinne des Gesetzes gehandelt hat, zeigt die Begründung ihres Bescheides. Auf einen konkret begründeten Mißbrauchsverdacht kommt es entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht an. Es genügt, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift richtig ausführt, daß die abstrakte Gefahr eines Mißbrauches gegeben ist und die verfügte Maßnahme die Bekämpfung einer solchen Gefahr wesentlich erleichtert. Da dies jedenfalls unter - hier vorliegenden - großstädtischen Verhältnissen, die eine wirksame Kontrolle erheblich erschweren, zutrifft, liegt die behauptete Ermessensüberschreitung nicht vor.Unberechtigt ist auch der weitere Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung den gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraum überschritten, da sie der Beschwerdeführerin, ohne konkreten Anhaltspunkt eine unbefugte Gewerbeausübung „zumindestens als möglich unterstellt“ habe. Der Gerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 1984, Zl. 83/11/0051, (auf dessen Entscheidungsgründe unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen wird) ausgesprochen, daß Paragraph 44, Absatz 2, Litera f, KFG 1967 der Behörde Ermessen einräumt und die Behörde dann im Sinne des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) handelt, wenn die Aufhebung der Zulassung nach dieser Gesetzesstelle dem Ziele dient, die unbefugte Ausübung eines Gewerbes zu verhindern. Daß die belangte Behörde sich ausschließlich von diesem Ziel leiten ließ und damit im Sinne des Gesetzes gehandelt hat, zeigt die Begründung ihres Bescheides. Auf einen konkret begründeten Mißbrauchsverdacht kommt es entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht an. Es genügt, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift richtig ausführt, daß die abstrakte Gefahr eines Mißbrauches gegeben ist und die verfügte Maßnahme die Bekämpfung einer solchen Gefahr wesentlich erleichtert. Da dies jedenfalls unter - hier vorliegenden - großstädtischen Verhältnissen, die eine wirksame Kontrolle erheblich erschweren, zutrifft, liegt die behauptete Ermessensüberschreitung nicht vor.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie war demzufolge gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie war demzufolge gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221.

Wien, am 12. Juni 1985

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984110312.X00

Im RIS seit

10.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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