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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §61 Abs1;Rechtssatz
Wird um Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes und einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Stempel- und Kommissionsgebühren gewährt, kann aus diesem Titel kein Ersatz von Barauslagen (Porto, Fahrtspesen) gewährt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984010391.X01.1Im RIS seit
30.01.2008