TE Vwgh Erkenntnis 1985/6/12 84/01/0350

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Veröffentlicht am 12.06.1985
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Index

L94017 Gemeindesanitätsdienst Sprengelärzte Tirol;
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
AVG §60;
AVG;
EisbEG 1954 §4 Abs2;
GdSanG Tir 1952 §36 idF 1968/013;
GdSanG Tir 1952 §38 Abs1 idF 1968/013;
GdSanG Tir 1952 §38 Abs6 idF 1968/013;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Hoffmann, Dr. Herberth und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführer Dr. Gerscha und Mag. Gehart, über die Beschwerde des HS in A, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, Südtiroler Platz 8/IV, gegen den 'Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26. September 1984, Zl. Vd-San-12.002/12-84, betreffend Enteignung von Grundstücken zum Zwecke der Friedhofserweiterung (mitbeteiligte Parteien: 1.) Gemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister; 2.) MG in A, vertreten durch Dr. Helmut Rentner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Maria-Theresienstraße 57), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Punkt I lit. a (betreffend das Grundstück Nr. nn/1 KG. A) sowie in seinem Punkt II lit. a, dieser jedoch nur im Umfang der Aufhebung des Punktes I lit. a (d.i. soweit dadurch die für die Enteignung des Teilstückes des Grundstückes Nr. nn2 KG. A gebührende Entschädigung überstiegen wird), aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Punkt römisch eins Litera a, (betreffend das Grundstück Nr. nn/1 KG. A) sowie in seinem Punkt römisch zwei Litera a,, dieser jedoch nur im Umfang der Aufhebung des Punktes römisch eins Litera a, (d.i. soweit dadurch die für die Enteignung des Teilstückes des Grundstückes Nr. nn2 KG. A gebührende Entschädigung überstiegen wird), aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei hat, nachdem sie sich vergeblich mit dem Beschwerdeführer und einem anderen Grundbesitzer bemüht hatte, ein gütliches Übereinkommen zu erzielen, mit Eingabe vom 4. November 1983 den Antrag auf Enteignung der für die Erweiterung des Friedhofes erforderlichen Grundflächen unter Vorlage eines Grundteilungsplanes bei der belangten Behörde gestellt. Nachdem die belangte Behörde ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt hatte, sprach sie im Spruch Punkt I des nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheides auf Grund der vorgelegten Vermessungsurkunde vom 25. August 1983 gemäß § 36 des Gesetzes vom 8. Oktober 1952 über die Regelung des Gemeindesanitätsdienstes, des Leichen- und Bestattungswesens und des Rettungswesens, LGBl. Nr. 33, die Enteignung eines Teilstückes des Grundstückes nn2 im Ausmaß von 123 m2 und eines Teilstückes des Grundstückes nn/1 im Ausmaß von 869 m2, beide in EZ nn3 I KG A einliegend (Eigentümer: der Zweitmitbeteiligte), eines Teilstückes des Grundstückes nn4 im Ausmaß von 344 m2, und eines Teilstückes aus dem Grundstück nn5 im Ausmaß von 196 m2, beide einliegend in EZ I KG A (Eigentümer der Beschwerdeführer) zugunsten der mitbeteiligten Partei aus. Im Punkt II wurden für die enteigneten Grundstücke den Grundeigentümern die hiefür gebührenden Entschädigungen zugesprochen. In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Wiedergabe der Vorgeschichte im einzelnen die Notwendigkeit der Enteignung und die Voraussetzungen für dieselbe dargelegt, die Festsetzung der Entschädigung im einzelnen begründet und schließlich ausgeführt, daß die Enteignung der Grundstücke und die Festsetzung der Entschädigung nach dem derzeit gültigen Katasterstand erfolgt sei, da der Beschwerdeführer nicht den Nachweis habe erbringen können, daß er im Wege der Ersitzung außerbücherlicher Eigentümer eines strittigen Grundstreifens, der der EZ nn3 KG A zuzuordnen sei, geworden sei.Die mitbeteiligte Partei hat, nachdem sie sich vergeblich mit dem Beschwerdeführer und einem anderen Grundbesitzer bemüht hatte, ein gütliches Übereinkommen zu erzielen, mit Eingabe vom 4. November 1983 den Antrag auf Enteignung der für die Erweiterung des Friedhofes erforderlichen Grundflächen unter Vorlage eines Grundteilungsplanes bei der belangten Behörde gestellt. Nachdem die belangte Behörde ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt hatte, sprach sie im Spruch Punkt römisch eins des nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheides auf Grund der vorgelegten Vermessungsurkunde vom 25. August 1983 gemäß Paragraph 36, des Gesetzes vom 8. Oktober 1952 über die Regelung des Gemeindesanitätsdienstes, des Leichen- und Bestattungswesens und des Rettungswesens, LGBl. Nr. 33, die Enteignung eines Teilstückes des Grundstückes nn2 im Ausmaß von 123 m2 und eines Teilstückes des Grundstückes nn/1 im Ausmaß von 869 m2, beide in EZ nn3 I KG A einliegend (Eigentümer: der Zweitmitbeteiligte), eines Teilstückes des Grundstückes nn4 im Ausmaß von 344 m2, und eines Teilstückes aus dem Grundstück nn5 im Ausmaß von 196 m2, beide einliegend in EZ römisch eins KG A (Eigentümer der Beschwerdeführer) zugunsten der mitbeteiligten Partei aus. Im Punkt römisch zwei wurden für die enteigneten Grundstücke den Grundeigentümern die hiefür gebührenden Entschädigungen zugesprochen. In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Wiedergabe der Vorgeschichte im einzelnen die Notwendigkeit der Enteignung und die Voraussetzungen für dieselbe dargelegt, die Festsetzung der Entschädigung im einzelnen begründet und schließlich ausgeführt, daß die Enteignung der Grundstücke und die Festsetzung der Entschädigung nach dem derzeit gültigen Katasterstand erfolgt sei, da der Beschwerdeführer nicht den Nachweis habe erbringen können, daß er im Wege der Ersitzung außerbücherlicher Eigentümer eines strittigen Grundstreifens, der der EZ nn3 KG A zuzuordnen sei, geworden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. In Ausführung der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gehe es lediglich um die Rechtsfrage, ob die Enteignung von Grundflächen nach den im Kataster (alter Steuerkataster, nicht Grenzkataster) ausgewiesenen Grenzen und Maßen oder nach den in der Natur vorhandenen Eigentumsgrenzen zu verfügen sei. Es sei aktenkundig, daß der Beschwerdeführer bei Anwendung der in der Natur gegebenen Eigentumsgrenzen in einer größeren Fläche zu enteignen sei und daß dementsprechend bei dem Eigentümer der EZ nn3 I KG A eine geringere Fläche zu enteignen gewesen wäre. Dies wirke sich auf die Enteignungsentschädigung aus; der Beschwerdeführer erhalte deshalb, weil der Berechnung der Enteignungsfläche die im Kataster ausgewiesenen Grenzen zugrunde gelegt worden seien, weniger Entschädigung. Er sei also im Anspruch darauf, daß die gesamte in seinem Eigentum stehende zum Ausbau des Friedhofes gewidmete Grundfläche aus den Grundstücken nn4 und nn5 im Differenzausmaß von zirka 90 m 2nicht enteignet werde, in seinen Rechten als Eigentümer verletzt worden. Gegenstand der Enteignung sei auch im Falle eines Enteignungsverfahrens im Sinne des II. Hauptstückes zweiter Abschnitt des Tiroler Gemeindesanitätsgesetzes das Eigentumsrecht an Liegenschaften. Was aber nun im Eigentum welcher Person stehe, sei nach den zivilrechtlichen Bestimmungen zu entscheiden. Die strittige Grenze sei nicht im Grenzkataster eingetragen, sodaß im Bereiche des Grenzverlaufes Ersitzungen von Teilflächen ebenso möglich wären, wie der bisherige Steuerkataster gar nicht die Eigentumsgrenze gültig wiedergegeben habe. Der Eigentümer der EZ nn3 I KG A könne daher hinsichtlich der Differenzfläche von 90 m2 nicht enteignet werden, weil er nicht Eigentümer sei. Die Grenze nach dem Steuerkataster schließe die Ersitzung von Teilen eines Grundstückes nicht aus. Da die belangte Behörde die zu enteignenden Flächen nur nach den Grenzen im Kataster ermittelt habe, obwohl aktenkundig gewesen sei, daß die beiden zu enteignenden Grundeigentümer im Streit über den Verlauf der Grenze in der Natur seien, habe die belangte Behörde zu Unrecht aus dem Grundstück nn/1 KG A eine Teilfäche von 90 m2 enteignet, an welcher der Beschwerdeführer Eigentumsrechte geltend gemacht habe. Die belangte Behörde hätte wegen der verschiedenen Standpunkte über den Grenzverlauf entweder den bei Gericht anhängigen Rechtsstreit abwarten oder als Vorfrage selbst diesen Streit lösen müssen. Eine Entscheidung in der Richtung, den auf die strittige Grundfläche entfallenden Entschädigungsbetrag gerichtlich zu erlegen, bis der Zivilrechtsstreit über die Frage des Grenzverlaufes abgeklärt sei, werde wohl kaum zulässig sein. Es wäre aber auf jeden Fall eine Zuständigkeit im Sinne des § 38 AVG 1950 gegeben und wahrzunehmen gewesen. Eine Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften könne in dem Umstand gefunden werden, daß die belangte Behörde die Frage der Eigentumsgrenze zwischen den beiden zu enteignenden Liegenschaftseigentümern nach dem (Steuer-)Kataster gelöst habe, ohne auf die dagegen laufenden Vorbringen Bedacht genommen zu haben. Die genaue Zuordnung dieses Mangels zu einer Verfahrensverletzung sei jedoch schwierig. In Wahrheit sei anzunehmen, daß die gegenständliche Enteignungssache noch nicht spruchreif gewesen sei und von der belangten Behörde in dem wesentlichen Punkte wegen des Grenzverlaufes zwischen den beiden zu enteignenden Grundeigentümer der Ergänzung bedurft hätte. Die belangte Behörde hätte daher, da die Friedhofserweiterung in A wirklich dringend sei und die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung wohl noch lange ausstehen werde, diese Frage als Vorfrage selbständig klären müssen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. In Ausführung der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gehe es lediglich um die Rechtsfrage, ob die Enteignung von Grundflächen nach den im Kataster (alter Steuerkataster, nicht Grenzkataster) ausgewiesenen Grenzen und Maßen oder nach den in der Natur vorhandenen Eigentumsgrenzen zu verfügen sei. Es sei aktenkundig, daß der Beschwerdeführer bei Anwendung der in der Natur gegebenen Eigentumsgrenzen in einer größeren Fläche zu enteignen sei und daß dementsprechend bei dem Eigentümer der EZ nn3 römisch eins KG A eine geringere Fläche zu enteignen gewesen wäre. Dies wirke sich auf die Enteignungsentschädigung aus; der Beschwerdeführer erhalte deshalb, weil der Berechnung der Enteignungsfläche die im Kataster ausgewiesenen Grenzen zugrunde gelegt worden seien, weniger Entschädigung. Er sei also im Anspruch darauf, daß die gesamte in seinem Eigentum stehende zum Ausbau des Friedhofes gewidmete Grundfläche aus den Grundstücken nn4 und nn5 im Differenzausmaß von zirka 90 m 2nicht enteignet werde, in seinen Rechten als Eigentümer verletzt worden. Gegenstand der Enteignung sei auch im Falle eines Enteignungsverfahrens im Sinne des römisch zwei. Hauptstückes zweiter Abschnitt des Tiroler Gemeindesanitätsgesetzes das Eigentumsrecht an Liegenschaften. Was aber nun im Eigentum welcher Person stehe, sei nach den zivilrechtlichen Bestimmungen zu entscheiden. Die strittige Grenze sei nicht im Grenzkataster eingetragen, sodaß im Bereiche des Grenzverlaufes Ersitzungen von Teilflächen ebenso möglich wären, wie der bisherige Steuerkataster gar nicht die Eigentumsgrenze gültig wiedergegeben habe. Der Eigentümer der EZ nn3 römisch eins KG A könne daher hinsichtlich der Differenzfläche von 90 m2 nicht enteignet werden, weil er nicht Eigentümer sei. Die Grenze nach dem Steuerkataster schließe die Ersitzung von Teilen eines Grundstückes nicht aus. Da die belangte Behörde die zu enteignenden Flächen nur nach den Grenzen im Kataster ermittelt habe, obwohl aktenkundig gewesen sei, daß die beiden zu enteignenden Grundeigentümer im Streit über den Verlauf der Grenze in der Natur seien, habe die belangte Behörde zu Unrecht aus dem Grundstück nn/1 KG A eine Teilfäche von 90 m2 enteignet, an welcher der Beschwerdeführer Eigentumsrechte geltend gemacht habe. Die belangte Behörde hätte wegen der verschiedenen Standpunkte über den Grenzverlauf entweder den bei Gericht anhängigen Rechtsstreit abwarten oder als Vorfrage selbst diesen Streit lösen müssen. Eine Entscheidung in der Richtung, den auf die strittige Grundfläche entfallenden Entschädigungsbetrag gerichtlich zu erlegen, bis der Zivilrechtsstreit über die Frage des Grenzverlaufes abgeklärt sei, werde wohl kaum zulässig sein. Es wäre aber auf jeden Fall eine Zuständigkeit im Sinne des Paragraph 38, AVG 1950 gegeben und wahrzunehmen gewesen. Eine Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften könne in dem Umstand gefunden werden, daß die belangte Behörde die Frage der Eigentumsgrenze zwischen den beiden zu enteignenden Liegenschaftseigentümern nach dem (Steuer-)Kataster gelöst habe, ohne auf die dagegen laufenden Vorbringen Bedacht genommen zu haben. Die genaue Zuordnung dieses Mangels zu einer Verfahrensverletzung sei jedoch schwierig. In Wahrheit sei anzunehmen, daß die gegenständliche Enteignungssache noch nicht spruchreif gewesen sei und von der belangten Behörde in dem wesentlichen Punkte wegen des Grenzverlaufes zwischen den beiden zu enteignenden Grundeigentümer der Ergänzung bedurft hätte. Die belangte Behörde hätte daher, da die Friedhofserweiterung in A wirklich dringend sei und die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung wohl noch lange ausstehen werde, diese Frage als Vorfrage selbständig klären müssen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift jedoch nicht erstattet. Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls keine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 1952 über die Regelung des Gemeindesanitätsdienstes, des Leichen- und Bestattungswesens und des Rettungswesens, LGBl. für das Land Tirol Nr. 33, können durch Enteignung Grundstücke für die Errichtung und die Erweiterung von Friedhöfen in Anspruch genommen werden, verbaute Grundstücke jedoch nur, wenn die darauf befindlichen Baulichkeiten wegen ihres gesundheitswidrigen oder baufälligen Zustandes abbruchreif sind oder im Vergleich zum unverbauten Grund nur geringe Bedeutung haben oder überhaupt nur von untergeordneter Bedeutung sind. Nach Abs. 2 desselben Paragraphen kann die Enteignung nur in Anspruch genommen werden, wenn die Errichtung oder Erweiterung des Friedhofes in absehbarer Zeit notwendig werden wird, der Eigentümer den Verkauf des Grundstückes an den Eigentumswerber ablehnt oder ein offenbar übermäßiger Preis begehrt wird. Nach Abs. 3 desselben Paragraphen entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Enteignung die Landesregierung. Gemäß § 38 Abs. 1 leg. cit. in der Fassung LGBl. Nr. 1968/13 sind auf das Enteignungsverfahren, das Ausmaß des Entschädigungsbetrages und die Kosten des Verfahrens, soweit dieses Gesetz nichts anderes festsetzt, die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß anzuwenden. Nach Abs. 2 desselben Paragraphen ist zur Durchführung des Enteignungsverfahrens einschließlich der Entscheidung über die Höhe der Entschädigung die Landesregierung zuständig.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, des Gesetzes vom 8. Oktober 1952 über die Regelung des Gemeindesanitätsdienstes, des Leichen- und Bestattungswesens und des Rettungswesens, LGBl. für das Land Tirol Nr. 33, können durch Enteignung Grundstücke für die Errichtung und die Erweiterung von Friedhöfen in Anspruch genommen werden, verbaute Grundstücke jedoch nur, wenn die darauf befindlichen Baulichkeiten wegen ihres gesundheitswidrigen oder baufälligen Zustandes abbruchreif sind oder im Vergleich zum unverbauten Grund nur geringe Bedeutung haben oder überhaupt nur von untergeordneter Bedeutung sind. Nach Absatz 2, desselben Paragraphen kann die Enteignung nur in Anspruch genommen werden, wenn die Errichtung oder Erweiterung des Friedhofes in absehbarer Zeit notwendig werden wird, der Eigentümer den Verkauf des Grundstückes an den Eigentumswerber ablehnt oder ein offenbar übermäßiger Preis begehrt wird. Nach Absatz 3, desselben Paragraphen entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Enteignung die Landesregierung. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg. cit. in der Fassung LGBl. Nr. 1968/13 sind auf das Enteignungsverfahren, das Ausmaß des Entschädigungsbetrages und die Kosten des Verfahrens, soweit dieses Gesetz nichts anderes festsetzt, die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt , Nr. 71, sinngemäß anzuwenden. Nach Absatz 2, desselben Paragraphen ist zur Durchführung des Enteignungsverfahrens einschließlich der Entscheidung über die Höhe der Entschädigung die Landesregierung zuständig.

Im vorliegenden Fall ist weder die Notwendigkeit der Enteignung noch die Festsetzung der Enteignungsentschädigung strittig, sondern allein die Frage, ob entgegen dem Antrag der mitbeteiligten Gemeinde, der auf den Steuer-Katastergrenzen beruht, zusätzlich ein Grundstreifen von 90 m2 als Eigentum des Beschwerdeführers zu enteignen gewesen wäre und nicht als Eigentum des Eigentümers der EZ nn3 I KG A, und somit die Höhe der Entschädigung des Beschwerdeführers richtig zugesprochen worden ist. Eine Enteignung hat notwendigerweise zur Voraussetzung, daß der Eigentümer des zu enteignenden Grundes feststeht. Demgemäß bestimmt auch § 4 Abs. 2 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, daß als Enteigneter jener anzusehen ist, dem der Gegenstand der Enteignung gehört oder dem an einem Gegenstand der Enteignung ein mit dem Eigentum eines anderen Gegenstandes verbundenes dingliches Recht zusteht. Der Enteignungsausspruch mußte sich also gegen den Eigentümer richten, um überhaupt einen Eigentumsübergang bewirken zu können. Stand nicht fest, wer als Eigentümer jenes 90 m2 großen Grundstückstreifens zu gelten habe, dann war die belangte Behörde in richtiger Anwendung der Vorschrift des § 38 AVG 1950 verhalten, entweder die Vorfrage des Eigentums an diesem Grundstücksteil nach eigener Anschauung zu beurteilen oder das Verfahren über diese Teilfläche bis zur Entscheidung des darüber angeblich anhängigen gerichtlichen Verfahrens auszusetzen. Die belangte Behörde war nicht befugt über das Eigentum dieses Grundstücksstreifens zu befinden (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 1963, Slg. N.F. Nr. 6058/A). Nun hat die belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides (Punkt V Seite 12 des angefochtenen Bescheides) wenn auch ohne Anführung des § 38 AVG 1950, die Vorfrage dahin gelöst, daß sie die Eigentumsgrenzen mit dem "derzeit gültigen Katasterstand" annahm. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat die belangte Behörde in diesem Sinne die Vorfrage gelöst.Im vorliegenden Fall ist weder die Notwendigkeit der Enteignung noch die Festsetzung der Enteignungsentschädigung strittig, sondern allein die Frage, ob entgegen dem Antrag der mitbeteiligten Gemeinde, der auf den Steuer-Katastergrenzen beruht, zusätzlich ein Grundstreifen von 90 m2 als Eigentum des Beschwerdeführers zu enteignen gewesen wäre und nicht als Eigentum des Eigentümers der EZ nn3 römisch eins KG A, und somit die Höhe der Entschädigung des Beschwerdeführers richtig zugesprochen worden ist. Eine Enteignung hat notwendigerweise zur Voraussetzung, daß der Eigentümer des zu enteignenden Grundes feststeht. Demgemäß bestimmt auch Paragraph 4, Absatz 2, des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, daß als Enteigneter jener anzusehen ist, dem der Gegenstand der Enteignung gehört oder dem an einem Gegenstand der Enteignung ein mit dem Eigentum eines anderen Gegenstandes verbundenes dingliches Recht zusteht. Der Enteignungsausspruch mußte sich also gegen den Eigentümer richten, um überhaupt einen Eigentumsübergang bewirken zu können. Stand nicht fest, wer als Eigentümer jenes 90 m2 großen Grundstückstreifens zu gelten habe, dann war die belangte Behörde in richtiger Anwendung der Vorschrift des Paragraph 38, AVG 1950 verhalten, entweder die Vorfrage des Eigentums an diesem Grundstücksteil nach eigener Anschauung zu beurteilen oder das Verfahren über diese Teilfläche bis zur Entscheidung des darüber angeblich anhängigen gerichtlichen Verfahrens auszusetzen. Die belangte Behörde war nicht befugt über das Eigentum dieses Grundstücksstreifens zu befinden (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 1963, Slg. N.F. Nr. 6058/A). Nun hat die belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides (Punkt römisch fünf Seite 12 des angefochtenen Bescheides) wenn auch ohne Anführung des Paragraph 38, AVG 1950, die Vorfrage dahin gelöst, daß sie die Eigentumsgrenzen mit dem "derzeit gültigen Katasterstand" annahm. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat die belangte Behörde in diesem Sinne die Vorfrage gelöst.

Sie hat jedoch keine Begründung dafür gegeben, warum vom "derzeit gültigen Katasterstand" auszugehen ist und auch kein Ermittlungsverfahren zur Frage des Erwerbes des Grundeigentums an jenem Grenzgrundstreifen durch den Beschwerdeführer zufolge der von ihm behaupteten Ersitzung durchgeführt. Die belangte Behörde hat dadurch den bekämpften Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG in dem im Spruch genannten Teil aufzuheben war, weil der Sachverhalt im Umfange der Aufhebung ergänzungsbedürftig geblieben ist und bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensfehler nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.Sie hat jedoch keine Begründung dafür gegeben, warum vom "derzeit gültigen Katasterstand" auszugehen ist und auch kein Ermittlungsverfahren zur Frage des Erwerbes des Grundeigentums an jenem Grenzgrundstreifen durch den Beschwerdeführer zufolge der von ihm behaupteten Ersitzung durchgeführt. Die belangte Behörde hat dadurch den bekämpften Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG in dem im Spruch genannten Teil aufzuheben war, weil der Sachverhalt im Umfange der Aufhebung ergänzungsbedürftig geblieben ist und bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensfehler nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Soweit der Beschwerdeführer die Höhe des ihm als Entschädigung gebührenden m2-Preises bekämpft, ist hiefür nicht der Verwaltungsgerichtshof (§ 38 Abs. 1 und 6 LGBl. für Tirol Nr. 33/1952 in der Fassung LGBl. Nr. 13/1968), sondern sind die ordentlichen Gerichte zuständig, wie der Beschwerdeführer selbst ausführt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.Soweit der Beschwerdeführer die Höhe des ihm als Entschädigung gebührenden m2-Preises bekämpft, ist hiefür nicht der Verwaltungsgerichtshof (Paragraph 38, Absatz eins, und 6 LGBl. für Tirol Nr. 33 aus 1952, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1968,), sondern sind die ordentlichen Gerichte zuständig, wie der Beschwerdeführer selbst ausführt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 50 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren für Umsatzsteuer war abzuweisen, da eine gesonderte Vergütung hiefür im Gesetz nicht vorgesehen ist.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 und 50 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221. Das Mehrbegehren für Umsatzsteuer war abzuweisen, da eine gesonderte Vergütung hiefür im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Wien, am 12. Juni 1985

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984010350.X00

Im RIS seit

11.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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