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EStGNorm
BAO §29Beachte
Rechtssatz
Eine kaufmännisch beratende bzw eine Vertretertätigkeit kann weitgehend außerhalb einer festen örtlichen Einrichtung ausgeübt werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist als Betriebsstätte nicht nur eine feste örtliche Einrichtung zu verstehen, IN DER die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird, sondern auch eine solche VON DER AUS die Tätigkeit ausgeübt wird. Als solche kommt auch die Wohnung des Abgabepflichtigen in Betracht, die ihm als Kontaktadresse dient; Kundenbesuche in der Wohnung sind hiefür nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983130158.X01Im RIS seit
08.07.2022Zuletzt aktualisiert am
08.07.2022