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96/01 BundesstraßengesetzNorm
BStG 1971 §17;Rechtssatz
Die Einschränkung und die Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insb. Nutzungs- und Bestandrechten) im Wege der Enteignung können grundsätzlich nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie sich auf Grundstücke bzw Grundstücksteile beziehen, die bereits im Eigentum des Bundes stehen. Denn mit der Enteignung von Grundstücken (Grundstücksteilen) an diesen Flächen erwirbt der Enteigner ohnehin das Eigentum originär, mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung erlöschen die Rechte Dritter daran ohnehin.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985060032.X02Im RIS seit
29.06.2005