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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Auch der Enteignungsgegner kann wegen der bereits mit der Einleitung des Enteignungsverfahrens verbundenen Rechtsfolgen die Entscheidungspflicht der Behörde gem § 73 Abs 2 AVG geltend machen.Auch der Enteignungsgegner kann wegen der bereits mit der Einleitung des Enteignungsverfahrens verbundenen Rechtsfolgen die Entscheidungspflicht der Behörde gem Paragraph 73, Absatz 2, AVG geltend machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985060032.X01Im RIS seit
29.06.2005