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StVONorm
StVO 1960 §24 Abs7Rechtssatz
Selbst wenn für ein Fahrzeug, das vorwiegend der Werbung dient, die Bewilligung, bezogen auf eine bestimmte Stelle, nach § 82 Abs 5 StVO zu erteilen wäre, käme eine solche Bewilligung von vornherein nicht in Betracht, wenn die Behörde von der Verordnungsermächtigung des § 24 Abs 7 StVO im Interesse des ruhenden Verkehrs Gebrauch gemacht hat.Selbst wenn für ein Fahrzeug, das vorwiegend der Werbung dient, die Bewilligung, bezogen auf eine bestimmte Stelle, nach Paragraph 82, Absatz 5, StVO zu erteilen wäre, käme eine solche Bewilligung von vornherein nicht in Betracht, wenn die Behörde von der Verordnungsermächtigung des Paragraph 24, Absatz 7, StVO im Interesse des ruhenden Verkehrs Gebrauch gemacht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020154.X02Im RIS seit
29.03.2005Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024