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StVONorm
StVO 1960 §24 Abs7Rechtssatz
Die Bewilligungspflicht wird bei Fahrzeugen, die mit einer mehr oder minder auffälligen Beschriftung zu Werbezwecken versehen sind, solange zu verneinen sein, als die Benützung des Fahrzeugs zu Zwecken des Straßenverkehrs im Vordergrund steht. Soll allerdings das Fahrzeug seiner Aufmachung nach (im Beschwerdefall eine auf dem Kraftfahrzeug montierte Werbetafel (120 x 80 cm) vorwiegend der Werbung dienen, steht also diese Benützung der Straße im Vordergrund, so liegt ein Fall der Bewilligungspflicht vor (Hinweis dass § 24 Abs 7 StVO dieser Auslegung nicht entgegensteht).Die Bewilligungspflicht wird bei Fahrzeugen, die mit einer mehr oder minder auffälligen Beschriftung zu Werbezwecken versehen sind, solange zu verneinen sein, als die Benützung des Fahrzeugs zu Zwecken des Straßenverkehrs im Vordergrund steht. Soll allerdings das Fahrzeug seiner Aufmachung nach (im Beschwerdefall eine auf dem Kraftfahrzeug montierte Werbetafel (120 x 80 cm) vorwiegend der Werbung dienen, steht also diese Benützung der Straße im Vordergrund, so liegt ein Fall der Bewilligungspflicht vor (Hinweis dass Paragraph 24, Absatz 7, StVO dieser Auslegung nicht entgegensteht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020154.X01Im RIS seit
29.03.2005Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024