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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §15 Abs4;Rechtssatz
Einem Kfz-Lenker ist es zumutbar, seine Fahrgeschwindigkeit soweit herabzumindern, dass er unter Einhaltung eines entsprechenden Sicherheitsabstandes - wofür nicht "zumindest 70 cm nach beiden Seiten gewährleistet sein müssen" - an abgestellten Fahrzeugen vorbeifahren kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020076.X02Im RIS seit
15.03.2005