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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §23 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/02/0158 E 18. Dezember 1981 VwSlg 10625 A/1981 RS 1Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 23 Abs 1 StVO ist nur dann anwendbar, wenn das Halten und Parken an sich gestattet ist, und zwar weil einem solchen Verhalten weder die Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO, indem ein Fahrzeug am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt wird, noch die im § 24 leg cit normierten Halte- bzw. Parkverbote entgegenstehen. (vgl. auch E vom 11.7.63, 0149/62)Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, StVO ist nur dann anwendbar, wenn das Halten und Parken an sich gestattet ist, und zwar weil einem solchen Verhalten weder die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, StVO, indem ein Fahrzeug am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt wird, noch die im Paragraph 24, leg cit normierten Halte- bzw. Parkverbote entgegenstehen. vergleiche auch E vom 11.7.63, 0149/62)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020075.X05Im RIS seit
14.03.2005