RS Vwgh 1985/6/13 85/02/0071

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Veröffentlicht am 13.06.1985
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs7;
  1. StVO 1960 § 89a heute
  2. StVO 1960 § 89a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 89a gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 89a gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 89a gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 89a gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 89a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 89a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 89a gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 89a gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1658/80 E 20. Februar 1981 VwSlg 10376 A/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Die im § 89 a Abs 7 vorletzter Satz StVO 1960 verwendeten Worte "... daß die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war" ist nicht so auszulegen, daß schlechthin jede gesetzwidrige Aufstellung eines Fahrzeuges (hier: Übertretung nach § 8 Abs 4 StVO) schon ausreicht, um dem Zulassungsbesitzer die Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung des Fahrzeuges auch dann vorschreiben zu dürfen, wenn das wegen einer Verkehrsbeeinträchtigung entfernte Fahrzeug zu einem Zeitpunkt aufgestellt wurde, zu dem die Voraussetzungen zu seiner Entfernung nach den Abs 2 und 3 des § 89 a StVO noch nicht vorgelegen waren. Es muß vielmehr ein URSÄCHLICHER ZUSAMMENHANG zwischen dem Grund der Gesetzwidrigkeit des Abstellens des Fahrzeuges und der durch dieses gegebenen Verkehrsbeeinträchtigung bestehen.Die im Paragraph 89, a Absatz 7, vorletzter Satz StVO 1960 verwendeten Worte "... daß die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war" ist nicht so auszulegen, daß schlechthin jede gesetzwidrige Aufstellung eines Fahrzeuges (hier: Übertretung nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO) schon ausreicht, um dem Zulassungsbesitzer die Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung des Fahrzeuges auch dann vorschreiben zu dürfen, wenn das wegen einer Verkehrsbeeinträchtigung entfernte Fahrzeug zu einem Zeitpunkt aufgestellt wurde, zu dem die Voraussetzungen zu seiner Entfernung nach den Absatz 2 und 3 des Paragraph 89, a StVO noch nicht vorgelegen waren. Es muß vielmehr ein URSÄCHLICHER ZUSAMMENHANG zwischen dem Grund der Gesetzwidrigkeit des Abstellens des Fahrzeuges und der durch dieses gegebenen Verkehrsbeeinträchtigung bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985020071.X02

Im RIS seit

14.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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