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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §23 Abs3;Rechtssatz
Vor einer Hauseinfahrt darf unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 23 Abs 3 StVO gehalten, ja selbst - freilich nur von dem allein zu ihrer Benützung Berechtigten - geparkt werden.Vor einer Hauseinfahrt darf unter Einhaltung der Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 3, StVO gehalten, ja selbst - freilich nur von dem allein zu ihrer Benützung Berechtigten - geparkt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020049.X02Im RIS seit
07.03.2005