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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art89 Abs1;Rechtssatz
Die Punkte 7 Z 2 und 11 Z 2 der am 23.6.1977 von der Kommission des Getreidewirtschaftsfonds (GWF) beschlossenen Geschäftsordnung, welche Änderungen der gesetzlich normierten Zuständigkeiten enthält, sind nicht nur verwaltungsinterner Natur. Diese Geschäftsordnung ist somit eine Rechtsverordnung und als solche in einem der Allgemeinheit zugänglichen Publikationsorgan ( § 50 Abs 1 MOG) behördlich kundzumachen. Mangels ordnungsgemäßer Kundmachung ist erstens diese Geschäftsordnung vom VwGH nicht anzuwenden (Hinweis auf E 28.3.1977, 0159/76, VwSlg 9283 A/1977), zweitens erfolgt gemäß § 49 Abs 1 MOG keine Übertragung der Zuständigkeit von der Kommission des GWF an seine Obmännerkonferenz. Die Obmännerkonferenz war sohin zur Erlassung von Bescheiden des GWF in Import- und Exportangelegenheiten nicht zuständig.Die Punkte 7 Ziffer 2 und 11 Ziffer 2, der am 23.6.1977 von der Kommission des Getreidewirtschaftsfonds (GWF) beschlossenen Geschäftsordnung, welche Änderungen der gesetzlich normierten Zuständigkeiten enthält, sind nicht nur verwaltungsinterner Natur. Diese Geschäftsordnung ist somit eine Rechtsverordnung und als solche in einem der Allgemeinheit zugänglichen Publikationsorgan ( Paragraph 50, Absatz eins, MOG) behördlich kundzumachen. Mangels ordnungsgemäßer Kundmachung ist erstens diese Geschäftsordnung vom VwGH nicht anzuwenden (Hinweis auf E 28.3.1977, 0159/76, VwSlg 9283 A/1977), zweitens erfolgt gemäß Paragraph 49, Absatz eins, MOG keine Übertragung der Zuständigkeit von der Kommission des GWF an seine Obmännerkonferenz. Die Obmännerkonferenz war sohin zur Erlassung von Bescheiden des GWF in Import- und Exportangelegenheiten nicht zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984070023.X01Im RIS seit
27.10.2004