TE Vwgh Erkenntnis 1985/6/19 85/17/0032

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.1985
beobachten
merken

Index

Aufschließungsbeiträge
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauO NÖ 1976 §20 Abs1
BauO OÖ 1976 §20 Abs1
B-VG Art7
StGG Art5
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Kramer, Dr. Wetzel und Dr. Puck als Richter, in Beisein der Schriftführerin Dr. Kowalski, über die Beschwerde der Landeshauptstadt Linz vertreten durch den Bürgermeister Prof.-Dr. H S, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Jänner 1985, Zl. BauR-4909/1ad-1985 Le/Sch, betreffend Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn einer öffentlichen Verkehrsfläche (Mitbeteiligte: J und F), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf der von dem ehemaligen Grundstück Nr. x, KG. Stadt Linz eingeschlossenen Baufläche Nr. y wurde 1937 das Haus J (in der Folge: S-straße) Nr. y errichtet, welches 1970 die neue Orientierungsbezeichnung erhielt. Eigentümer der genannten Liegenschaft sind die Mitbeteiligten. Sie kauften im Jahre 1978 von der Beschwerdeführerin angrenzende Grundstücksteile dazu, welche mit dem Grundstück Nr. zum neuen Grundstück Nr. vereinigt wurden. Anläßlich der grundbücherlichen Durchführung wurde infolge Vereinigung das Grundstück Nr. gelöscht und die Eigenschaft des Grundstückes Nr. als Bauplatz ersichtlich gemacht. Kurz darauf wurde vom Grundbuchsbericht diese Qualifikation als Bauplatz wieder gelöscht. Der Grundstücksteil, welcher ursprünglich das Grundstück Nr. darstellte und hinsichtlich Größe sowie Gestalt durch die Vereinigung nicht verändert wurde, grenzte und grenzt an das Grundstück Nr. Weg des öffentlichen Gutes der Beschwerdeführerin. Es handelt sich dabei an der Südseite des Grundstücks der Mitbeteiligten um die S-straße, welche in der Natur einen seit der Erbauung des Hauses unveränderten, nicht-asphaltierten Fahrweg darstellt, der an der Ost- und Nordostseite des Grundstückes der Mitbeteiligten in die daran grenzende breitere Fahrbahn der Straße “Z“ mündet. Diese öffentliche Verkehrsfläche wurde im erwähnten Bereich des Grundstückes der Mitbeteiligten, wie einem in den Verwaltungsakten erliegenden Bericht des Tiefbauamtes des Magistrates der Beschwerdeführerin vom 20. August 1984 zu entnehmen ist, im Jahre 1976 auf ca. 30 m Länge ausgebaut. Mit dem Straßenausbau Z war nach Inhalt dieses Berichtes im Jahre 1974 zum Schutz des Grundwassers und zur Verbesserung der Verkehrswege begonnen worden. Worin dieser Straßenausbau bestand, ist weder dem erwähnten Bericht, noch dem sonstigen Inhalt der Verwaltungsakten zu entnehmen. Im Jahre 1976 war an diesem Standort der Verbauungsplan Nr. 428 rechtswirksam (Rechtswirksamkeit vom 16. Juni 1953 bis zum 10. Oktober 1958 sowie vom 12. Oktober 1962 bis zum 6. Juni 1977). Ob der im Bericht erwähnte „Ausbau“ der betreffenden Fahrbahn der öffentlichen Verkehrsfläche diesem Bebauungsplan entsprach, ist den Verwaltungsakten ebenfalls nicht entnehmbar. Ab 7. Juni 1977 war Im betreffenden Gebiet die Bausperre Nr. 174 in Wirksamkeit, welche bis zum 6. Juni 1983 verlängert wurde, jedoch trat bereits am 25. Mai 1982 der Bebauungsplan S 125 in Wirksamkeit. Die Fahrbahn der öffentlichen Verkehrsfläche Z findet sich in den zwei Bebauungsplänen und in der Bausperre jeweils etwas voneinander abweichend dargestellt. Die Mitbeteiligten wollten auf ihrem erwähnten Grundstück eine Garage errichten. Von Beamten des Magistrates der Beschwerdeführerin wurde den Mitbeteiligten erklärt, daß es hiezu einer Bauplatzbewilligung bedürfe, welche sie beantragen müßten. Sie stellten infolge dessen einen Bauplatzbewilligungsantrag auf einem entsprechenden Formular. Mit Bescheid des Magistrates der Beschwerdeführerin vom 20. März 1981 wurde den Mitbeteiligten die beantragte Bauplatzbewilligung hinsichtlich des erwähnten Grundstückes (Fläche insgesamt 1.694 m2) im Hinblick auf die Bausperre auf Widerruf erteilt und auf einem beiliegenden Informationsblatt darauf hingewiesen, daß die widerruflich erteilte Bewilligung, wenn die Durchführung des neuen oder geänderten Bebauungsplanes den Widerruf nicht erfordere, von Amts wegen in eine definitive (nicht widerrufbare) umgewandelt, und daß u. a. der Beitrag zur Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen in einem gesonderten Bescheid nach Rechtswirksamwerden eines den Bereich des bewilligten Bauplatzes erfassenden Bebauungsplanes der Gemeindevorgeschrieben werde. Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 1981 wurde mit Bescheid vom 6. August 1981 die erwähnte Bauplatzbewilligung in eine nichtwiderrufbare (definitive) Bewilligung umgewandelt. Die genannten Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen. Laut einem in den Verwaltungsakten erliegenden Amtsvermerk vom 23. November 1981 wurde die Bauplatzeigenschaft im Grundbuch aufgrund des Beschlusses des Grundbuchsgerichtes vom 2. Oktober 1981 ordnungsgemäß ersichtlich gemacht.

Der Magistrat der Beschwerdeführerin verpflichtete mit Bescheid vom 22. September 1983 (zugestellt am 6. Oktober 1983) die Mitbeteiligten gemäß § 20 Oö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, (in der Folge: BauO) zur Zahlung eines Beitrages von S 42.806,80 zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen binnen drei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides. Zur Berechnung wurde darin die öffentliche Verkehrsfläche Z (Ausbauzeitpunkt 1976, damals rechtswirksamer Bebauungsplan Nr. 428) herangezogen, die anrechenbare Fahrbahnbreite wurde, mit 4 m, die anrechenbare Frontlänge mit 41,16 m (Quadratwurzel) aus der Grundstücksfläche von 1.694 m2) und der Einheitssatz aus der Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. Juli 1980, LGBl. Nr. 52, mit S 520,-- angenommen. Auf den aus diesen Faktoren errechneten Betrag wurde eine 50 %ige Ermäßigung gemäß § 20 Abs. 9 BauO angewendet. Weiters wurde in der Begründung ausgeführt, daß die Vorschreibung nachträglich habe erfolgen müssen, weil zum Zeitpunkt der Bauplatzbewilligung kein rechtswirksamer Bebauungsplan bestanden habe.Der Magistrat der Beschwerdeführerin verpflichtete mit Bescheid vom 22. September 1983 (zugestellt am 6. Oktober 1983) die Mitbeteiligten gemäß Paragraph 20, Oö. Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1976,, (in der Folge: BauO) zur Zahlung eines Beitrages von S 42.806,80 zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen binnen drei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides. Zur Berechnung wurde darin die öffentliche Verkehrsfläche Z (Ausbauzeitpunkt 1976, damals rechtswirksamer Bebauungsplan Nr. 428) herangezogen, die anrechenbare Fahrbahnbreite wurde, mit 4 m, die anrechenbare Frontlänge mit 41,16 m (Quadratwurzel) aus der Grundstücksfläche von 1.694 m2) und der Einheitssatz aus der Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. Juli 1980, Landesgesetzblatt , Nr. 52, mit S 520,-- angenommen. Auf den aus diesen Faktoren errechneten Betrag wurde eine 50 %ige Ermäßigung gemäß Paragraph 20, Absatz 9, BauO angewendet. Weiters wurde in der Begründung ausgeführt, daß die Vorschreibung nachträglich habe erfolgen müssen, weil zum Zeitpunkt der Bauplatzbewilligung kein rechtswirksamer Bebauungsplan bestanden habe.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Mitbeteiligten fristgerecht Berufung mit der Begründung, ihr Haus bestehe bereits seit dem Jahre 1937, der Fahrweg zur Einfahrt sei seither von der Beschwerdeführerin im ursprünglichen Zustand belassen worden. Im Zuge der Errichtung einer Stahlbeton-Fertigteilgarage sei den Mitbeteiligten vom Magistrat der Beschwerdeführerin vorgeschrieben worden, ihr Grundstück samt Baufläche als Bauplatz bewilligen zu lassen. Die Mitbeteiligten seien diesem Auftrag nachgekommen, weil ihnen erklärt worden sei, daß es sich hiebei lediglich um eine formelle Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung hinsichtlich der Garage handle, welche einen geringfügigen Teil des Grundstückes in Anspruch nehme. Ein Fahrbahnkostenbeitrag könne nur erhoben werden, wenn bereits vor Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche die Herstellung im Bebauungsplan ausgewiesen gewesen sei. Wenn wie hier, eine Verkehrsfläche in einer gewissen Breite schon vor Rechtswirksam werden des Bebauungsplanes bestanden habe, so könne sie nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes nicht mehr errichtet werden. Die tatsächlichen Umstände hätten sich seit dem Jahre 1937 in keiner Weise verändert, möglicherweise seien Sanierungsarbeiten durchgeführt worden. Auch diese beträfen jedoch nicht die ursprüngliche Zufahrtsstraße zu dem Haus der Mitbeteiligten (S-straße), sondern die Fahrbahn der Straße Z. Erst nach Durchführung dieser Sanierungsarbeiten sei der Bebauungsplan S 125 rechtswirksam geworden. Eine Vorschreibung von Anliegerleistungen komme daher gemäß den Bestimmungen des § 20 BauO nicht in Betracht.Gegen diesen Bescheid erhoben die Mitbeteiligten fristgerecht Berufung mit der Begründung, ihr Haus bestehe bereits seit dem Jahre 1937, der Fahrweg zur Einfahrt sei seither von der Beschwerdeführerin im ursprünglichen Zustand belassen worden. Im Zuge der Errichtung einer Stahlbeton-Fertigteilgarage sei den Mitbeteiligten vom Magistrat der Beschwerdeführerin vorgeschrieben worden, ihr Grundstück samt Baufläche als Bauplatz bewilligen zu lassen. Die Mitbeteiligten seien diesem Auftrag nachgekommen, weil ihnen erklärt worden sei, daß es sich hiebei lediglich um eine formelle Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung hinsichtlich der Garage handle, welche einen geringfügigen Teil des Grundstückes in Anspruch nehme. Ein Fahrbahnkostenbeitrag könne nur erhoben werden, wenn bereits vor Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche die Herstellung im Bebauungsplan ausgewiesen gewesen sei. Wenn wie hier, eine Verkehrsfläche in einer gewissen Breite schon vor Rechtswirksam werden des Bebauungsplanes bestanden habe, so könne sie nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes nicht mehr errichtet werden. Die tatsächlichen Umstände hätten sich seit dem Jahre 1937 in keiner Weise verändert, möglicherweise seien Sanierungsarbeiten durchgeführt worden. Auch diese beträfen jedoch nicht die ursprüngliche Zufahrtsstraße zu dem Haus der Mitbeteiligten (S-straße), sondern die Fahrbahn der Straße Z. Erst nach Durchführung dieser Sanierungsarbeiten sei der Bebauungsplan S 125 rechtswirksam geworden. Eine Vorschreibung von Anliegerleistungen komme daher gemäß den Bestimmungen des Paragraph 20, BauO nicht in Betracht.

Mit Bescheid vom 26. September 1984 gab der Stadtsenat der Beschwerdeführerin dieser Berufung mit der Begründung keine Folge, die Fahrbahn der öffentlichen Verkehrsfläche Z sei im Bereich der Liegenschaft der Mitbeteiligten im Jahre 1976 ausgebaut worden. Zu diesem Zeitpunkt sei im fraglichen Bereich der Bebauungsplan Nr. 428 in Geltung gestanden, in welchem die Straße Z bereits ausgewiesen gewesen sei. Die erwähnte öffentliche Verkehrsfläche im Bereich der gegenständlichen Liegenschaft sei nun im rechtswirksamen Bebauungsplan S 125 erfaßt; zuvor, also im Zeitpunkt der Erteilung der Bauplatzbewilligung habe die Bausperre Nr. 174 gegolten. Daraus folge, daß die Voraussetzungen zur Anwendung des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 5 BauO gegeben seien. Auch die Höhe der Vorschreibung sei zutreffend. Das Anliegerbeitragsverfahren beziehe sich nicht auf die S-straße (Zufahrt), sondern ausschließlich auf die Verkehrsfläche Z.Mit Bescheid vom 26. September 1984 gab der Stadtsenat der Beschwerdeführerin dieser Berufung mit der Begründung keine Folge, die Fahrbahn der öffentlichen Verkehrsfläche Z sei im Bereich der Liegenschaft der Mitbeteiligten im Jahre 1976 ausgebaut worden. Zu diesem Zeitpunkt sei im fraglichen Bereich der Bebauungsplan Nr. 428 in Geltung gestanden, in welchem die Straße Z bereits ausgewiesen gewesen sei. Die erwähnte öffentliche Verkehrsfläche im Bereich der gegenständlichen Liegenschaft sei nun im rechtswirksamen Bebauungsplan S 125 erfaßt; zuvor, also im Zeitpunkt der Erteilung der Bauplatzbewilligung habe die Bausperre Nr. 174 gegolten. Daraus folge, daß die Voraussetzungen zur Anwendung des Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, BauO gegeben seien. Auch die Höhe der Vorschreibung sei zutreffend. Das Anliegerbeitragsverfahren beziehe sich nicht auf die S-straße (Zufahrt), sondern ausschließlich auf die Verkehrsfläche Z.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Mitbeteiligten fristgerecht Vorstellung, in der sie geltend machten, aus der Begründung des Bescheides des Stadtsenates ergäbe sich, daß der Ausbau der Fahrbahn Z vor Beschlußfassung und Kundmachung des Bebauungsplanes S 125 erfolgt sei. Der im Zeitpunkt des Ausbaues in Geltung gestandene Bebauungsplan Nr. 428 habe die Straße nicht in der im Jahre 1976 ausgebauten Breite ausgewiesen, die im Bebauungsplan S 125 vorgegeben sei. Dieser Plan sei lange nach der tatsächlichen Ausgestaltung im Jahre 1976 beschlossen und kundgemacht worden. Abgesehen davon wären die Kosten der Herstellung der Fahrbahn im Jahre 1976 weit geringer gewesen als 1980. Da das Haus bereits 1937 baurechtlich genehmigt gewesen, damit eine Widmung als Bauplatz gegeben und die Zufahrt über die S-straße vorhanden gewesen sei, hätte höchstens für die 1978 hinzugekaufte Teilfläche von 689 m2 eine Anschlußgebühr entstehen können. Die Frontlänge hätte sich danach mit nur 25.65 m ergeben. Für die Mitbeteiligten relevante Herstellungen der öffentlichen Fahrbahnfläche seien noch nicht gesetzt worden.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung wegen Verletzung von Rechten der Vorstellungswerber Folge, behob den Bescheid des Stadtsenates und verwies die Angelegenheit an diesen zur neuerlichen Entscheidung aus folgenden Gründen:

Anzuwenden sei die Fassung der Bauordnung vor deren Novelle 1983, weil der Bescheid der Behörde erster Instanz am 6. Oktober 1983 zugestellt worden sei (Art. II Abs. 2 der Novelle 1983, LGB1. Nr. 82). Unter Errichtung der im Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsfläche im Sinne des § 20 Abs. 1 BauO sei laut dem Motivenbericht zu diesem Gesetz auch der Ausbau einer schon bestehenden Straße zu verstehen. Bereits vor dem Ausbau 1976 habe eine Verkehrsfläche an diesem Ort bestanden. Wenn aber nach Inkrafttreten des Baubauungsplanes eine Verkehrsfläche lediglich ausgebaut worden sei, könne nur jener Teil der Verkehrsfläche als Berechnungsgrundlage für die Anliegerbeitragsvorschreibung herangezogen werden, der nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes gebaut („errichtet“) worden sei. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren sei daher mangelhaft, weil nicht festgestellt worden sei, in welcher Breite die gegenständliche Verkehrsfläche im Jahre 1976 gegenüber der bestehenden, vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes errichteten Verkehrsfläche ausgebaut worden sei. Schließlich hätte nur der Betrag hinsichtlich dieser Differenzfläche vorgeschrieben werden dürfen. Der Bescheid des Stadtsenates sei auch noch deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet, weil gemäß § 20 Abs. 1 BauO der Anliegerbeitrag „anläßlich“ der Bauplatzbewilligung vorzuschreiben sei.Anzuwenden sei die Fassung der Bauordnung vor deren Novelle 1983, weil der Bescheid der Behörde erster Instanz am 6. Oktober 1983 zugestellt worden sei (Artikel römisch zwei, Absatz 2, der Novelle 1983, LGB1. Nr. 82). Unter Errichtung der im Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, BauO sei laut dem Motivenbericht zu diesem Gesetz auch der Ausbau einer schon bestehenden Straße zu verstehen. Bereits vor dem Ausbau 1976 habe eine Verkehrsfläche an diesem Ort bestanden. Wenn aber nach Inkrafttreten des Baubauungsplanes eine Verkehrsfläche lediglich ausgebaut worden sei, könne nur jener Teil der Verkehrsfläche als Berechnungsgrundlage für die Anliegerbeitragsvorschreibung herangezogen werden, der nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes gebaut („errichtet“) worden sei. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren sei daher mangelhaft, weil nicht festgestellt worden sei, in welcher Breite die gegenständliche Verkehrsfläche im Jahre 1976 gegenüber der bestehenden, vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes errichteten Verkehrsfläche ausgebaut worden sei. Schließlich hätte nur der Betrag hinsichtlich dieser Differenzfläche vorgeschrieben werden dürfen. Der Bescheid des Stadtsenates sei auch noch deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet, weil gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BauO der Anliegerbeitrag „anläßlich“ der Bauplatzbewilligung vorzuschreiben sei.

Im vorliegenden Falle habe zwar der Beitrag nicht anläßlich der Bauplatzbewilligung vorgeschrieben werden können, weil zu diesem Zeitpunkt ein entsprechender Bebauungsplan gefehlt habe, doch sei in diesem Falle § 58 Abs. 5 BauO deshalb anzuwenden, weil zum Zeitpunkt der Erteilung der Bauplatzbewilligung eine Bausperre rechtswirksam gewesen sei. Nach dieser Gesetzesstelle könnten Verpflichtungen, die sich bei Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 3 ergeben hätten, wenn der neue oder geänderte Bebauungsplan schon zur Zeit ihrer Erteilung rechtswirksam gewesen wäre, nach dem Rechtswirksamwerden des Planes von der Baubehörde nachträglich vorgeschrieben werden, sofern die Bewilligung noch wirksam sei. Im gegenständlichen Fall sei der Bebauungsplan S 125 mit 25. Mai 1982 in Kraft getreten, weshalb grundsätzlich ein Anliegerbeitrag hätte vorgeschrieben werden können. Es sei aber zwischen diesem Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes am 25. Mai 1982 und der Vorschreibung des Anliegerbeitrages mit Bescheid vom 22. September 1983 ein Zeitraum von 16 Monaten verstrichen, weshalb die Gesetzesforderung „anläßlich“, die zweifelsfrei zeitlich zu sehen sei, nicht mehr erfüllt sei.Im vorliegenden Falle habe zwar der Beitrag nicht anläßlich der Bauplatzbewilligung vorgeschrieben werden können, weil zu diesem Zeitpunkt ein entsprechender Bebauungsplan gefehlt habe, doch sei in diesem Falle Paragraph 58, Absatz 5, BauO deshalb anzuwenden, weil zum Zeitpunkt der Erteilung der Bauplatzbewilligung eine Bausperre rechtswirksam gewesen sei. Nach dieser Gesetzesstelle könnten Verpflichtungen, die sich bei Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz 3, ergeben hätten, wenn der neue oder geänderte Bebauungsplan schon zur Zeit ihrer Erteilung rechtswirksam gewesen wäre, nach dem Rechtswirksamwerden des Planes von der Baubehörde nachträglich vorgeschrieben werden, sofern die Bewilligung noch wirksam sei. Im gegenständlichen Fall sei der Bebauungsplan S 125 mit 25. Mai 1982 in Kraft getreten, weshalb grundsätzlich ein Anliegerbeitrag hätte vorgeschrieben werden können. Es sei aber zwischen diesem Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes am 25. Mai 1982 und der Vorschreibung des Anliegerbeitrages mit Bescheid vom 22. September 1983 ein Zeitraum von 16 Monaten verstrichen, weshalb die Gesetzesforderung „anläßlich“, die zweifelsfrei zeitlich zu sehen sei, nicht mehr erfüllt sei.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid dem Gesamtinhalt der Beschwerde nach in dem Recht auf Bestand des gemeindebehördlichen Bescheides verletzt. Sie behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, die dem Stadtsenat im angefochtenen Bescheid im Sinne des § 67 Abs. 5 StL. 1980, Oö. LGBl. Nr. 10, überbundene Rechtsansicht sei unrichtig. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei der Fall, in dem eine (nicht dem Bebauungsplan entsprechende) provisorische Straße bereits vorhanden sei und im Sinne des Bebauungsplanes ausgebaut werden solle, dem Fall gleichgestellt, in dem eine Straße zur Gänze neu errichtet werde. Aus dem Gesetz ergebe sich kein Anhaltspunkt für die Auffassung, daß beim Ausbau einer Verkehrsfläche lediglich jener Teil als Berechnungsgrundlage für die Anliegerbeitragsvorschreibung herangezogen werden könne, der nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes des in Verbreiterung der bereits bestehenden provisorischen Verkehrsfläche neu „errichtet“ worden sei. § 20 Abs. 4 BauO lege nämlich als anrechenbare Breite immer die Hälfte der im Bebauungsplan festgesetzten Fahrbahnbreite (höchstens jedoch 6 m) fest, unabhängig davon, ob es sich um eine Neuherstellung oder um einen Ausbau handle. Das Ergebnis des von den Gemeindebehörden durchgeführten Ermittlungsverfahrens habe daher. eine ausreichende Grundlage für die Abgabenvorschreibung geböten. Auch die Rechtsansicht der belangten Behörde über den zeitlichen Zusammenhang sei verfehlt, eine zeitliche Limitierung sehe das Gesetz nicht vor, es lege nur fest daß die Vorschreibung ab der Erteilung der Bauplatzbewilligung erfolgen könne. Da die Gemeinde die Aufschließungsleistung erbracht habe, würde ein Verständnis des Gesetzes im Sinne der Begründung des angefochtenen Bescheides dem Grundgedanken der Beitragspflicht widersprechen. Das Wort „anläßlich“ in § 20 Abs. 1 BauO bedinge nicht die Gleichzeitigkeit zwischen Erteilung der Bauplatzbewilligung und der Vorschreibung. Daß die Rechtsansicht der belangten Behörde unrichtig sei, ergebe sich auch aus § 20 Abs. 10 BauO. Eine Verschlechterung der Position des Verpflichteten hinsichtlich der Höhe des Anliegerbeitrages könne sich nicht ergeben, weil für die Höhe des anzuwendenden Einheitssatzes der Zeitpunkt des Anlaßfalles, also in der Regel der Zeitpunkt der Bauplatzbewilligung heranzuziehen sei.Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, die dem Stadtsenat im angefochtenen Bescheid im Sinne des Paragraph 67, Absatz 5, StL. 1980, Oö. Landesgesetzblatt , Nr. 10, überbundene Rechtsansicht sei unrichtig. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei der Fall, in dem eine (nicht dem Bebauungsplan entsprechende) provisorische Straße bereits vorhanden sei und im Sinne des Bebauungsplanes ausgebaut werden solle, dem Fall gleichgestellt, in dem eine Straße zur Gänze neu errichtet werde. Aus dem Gesetz ergebe sich kein Anhaltspunkt für die Auffassung, daß beim Ausbau einer Verkehrsfläche lediglich jener Teil als Berechnungsgrundlage für die Anliegerbeitragsvorschreibung herangezogen werden könne, der nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes des in Verbreiterung der bereits bestehenden provisorischen Verkehrsfläche neu „errichtet“ worden sei. Paragraph 20, Absatz 4, BauO lege nämlich als anrechenbare Breite immer die Hälfte der im Bebauungsplan festgesetzten Fahrbahnbreite (höchstens jedoch 6 m) fest, unabhängig davon, ob es sich um eine Neuherstellung oder um einen Ausbau handle. Das Ergebnis des von den Gemeindebehörden durchgeführten Ermittlungsverfahrens habe daher. eine ausreichende Grundlage für die Abgabenvorschreibung geböten. Auch die Rechtsansicht der belangten Behörde über den zeitlichen Zusammenhang sei verfehlt, eine zeitliche Limitierung sehe das Gesetz nicht vor, es lege nur fest daß die Vorschreibung ab der Erteilung der Bauplatzbewilligung erfolgen könne. Da die Gemeinde die Aufschließungsleistung erbracht habe, würde ein Verständnis des Gesetzes im Sinne der Begründung des angefochtenen Bescheides dem Grundgedanken der Beitragspflicht widersprechen. Das Wort „anläßlich“ in Paragraph 20, Absatz eins, BauO bedinge nicht die Gleichzeitigkeit zwischen Erteilung der Bauplatzbewilligung und der Vorschreibung. Daß die Rechtsansicht der belangten Behörde unrichtig sei, ergebe sich auch aus Paragraph 20, Absatz 10, BauO. Eine Verschlechterung der Position des Verpflichteten hinsichtlich der Höhe des Anliegerbeitrages könne sich nicht ergeben, weil für die Höhe des anzuwendenden Einheitssatzes der Zeitpunkt des Anlaßfalles, also in der Regel der Zeitpunkt der Bauplatzbewilligung heranzuziehen sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Sie hält der Beschwerdebegrünung entgegen, es sei bemerkenswert, daß dem Baurechtsamt des Magistrates der Beschwerdeführerin von dessen Tiefbauamt das Ersuchen um Mitteilung, worin der Ausbau der Straße Z im gegenständlichen Bereich bestanden habe, praktisch nicht beantwortet worden sei. Das Ermittlungsverfahren sei daher mangelhaft, weil der frühere Ausbauzustand von erheblicher Bedeutung wäre. Die Verkehrsfläche Z habe bereits vor dem Inkrafttreten der Linzer Bauordnungsnovelle 1946, LGBl. Nr. 9/1947, bestanden, sie sei im Jahre 1976 „in etwa“ entsprechend dem Bebauungsplan Nr. 428 ausgebaut worden. In diesem Zeitpunkt sei die Linzer Bauordnungsnovelle 1946 in Geltung gestanden, doch habe in Ermangelung der dort normierten Voraussetzungen eine Anliegerleistungsbeitragsvorschreibung offensichtlich nicht stattfinden können. Im zeitlichen Geltungsbereich der Bauordnung sei von den Mitbeteiligten um die baubehördliche Bewilligung einer Fertigteilgarage angesucht worden. Die Mitbeteiligten hätten von der Baubehörde die Rechtsauskunft erhalten, daß sie vorher um Bauplatzbewilligung ansuchen müßten - eine Vorgangsweise, die vom Magistrat der Beschwerdeführerin häufig eingeschlagen werde -, die sie dann auch für einen Bauplatz im Ausmaß von 1.694 m2 erhalten hätten. Am Rande sei zu vermerken, daß nach § 2 Abs. 3 BauO eine Ausnahme von der Bauplatzbewilligungspflicht hätte gewahrt werden können. Die Notwendigkeit der Ermittlung der ursprünglichen Fahrbahnbreite liege somit auf der Hand, im Zeitpunkt der Errichtung dieser Fahrbahn habe es keine rechtliche Möglichkeit gegeben, Grundeigentümer zu Anliegerbeitragsleistungen zu verhalten, solche Leistungen könnten aber auch aufgrund einer später erfolgten Änderung der Gesetzeslage nicht nachträglich normiert werden. Dies würde dem Erfordernis der Rechtssicherheit, aber auch dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums auf das gröblichste widersprechen. Eine solche Interpretation des § 20 Abs. 1 BauO sei aber auch schon aus dessen Wortlaut nicht möglich. Der Einheitssatz habe sich an den jeweiligen Durchschnittskosten für die Errichtung einer Fahrbahn zu orientieren. Diese Kosten nähmen dauernd zu. Im Jahre 1937 seien der Beschwerdeführerin, als die gegenständliche Verkehrsfläche in der damaligen, im vorliegenden Verfahren nicht festgestellten Breite errichtet worden sei, sicherlich nicht Kosten in dem Ausmaß erwachsen, wie sie nun als Anliegerbeitrag verlangt würden. Durch die Bezahlung des vorgeschriebenen Anliegerbeitrages würde daher nicht bloß ein Beitrag zu den der Gemeinde erwachsenden Kosten entrichtet, sondern ein die Errichtungskosten aller Wahrscheinlichkeit nach übersteigender Betrag. Der Motivenbericht zur Bauordnung, wonach unter „Errichtung“ auch der „Ausbau“ einer schon bestehenden Straße zu verstehen sei, könne daher auf den vorliegenden Sachverhalt insoweit nicht Anwendung finden, als sich der Anliegerbeitrag auf die Fläche der schon vor 1946 bestandenen Fahrbahn beziehe, da zum damaligen Zeitpunkt der Baurechtsordnung ein Anliegerbeitrag noch fremd gewesen sei, Auch die Interpretation des Wortes „anläßlich“ in § 20 Abs. 1 BauO durch die Beschwerdeführerin sei unrichtig. Der Gesetzgeber habe es nämlich nicht in das Ermessen der Gemeinde gestellt, möglicherweise einen Anliegerbeitrag vorzuschreiben, sondern eine Verpflichtung hiezu statuiert; gleichzeitig habe er den Zeitpunkt hiefür festgelegt und zwar. durch das Wort „anläßlich“, welches daher nicht nur kausal, sondern auch zeitlich zu verstehen sei. Für diese Auslegung spräche, daß andernfalls die Rechtssicherheit erheblich litte und möglicherweise überhöhte Anliegerbeiträge vorgeschrieben werden könnten, falls sich zwischen dem Zeitpunkt der Fahrbahnerrichtung und der Beitragsvorschreibung der Einheitssatz ändere.Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Sie hält der Beschwerdebegrünung entgegen, es sei bemerkenswert, daß dem Baurechtsamt des Magistrates der Beschwerdeführerin von dessen Tiefbauamt das Ersuchen um Mitteilung, worin der Ausbau der Straße Z im gegenständlichen Bereich bestanden habe, praktisch nicht beantwortet worden sei. Das Ermittlungsverfahren sei daher mangelhaft, weil der frühere Ausbauzustand von erheblicher Bedeutung wäre. Die Verkehrsfläche Z habe bereits vor dem Inkrafttreten der Linzer Bauordnungsnovelle 1946, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1947,, bestanden, sie sei im Jahre 1976 „in etwa“ entsprechend dem Bebauungsplan Nr. 428 ausgebaut worden. In diesem Zeitpunkt sei die Linzer Bauordnungsnovelle 1946 in Geltung gestanden, doch habe in Ermangelung der dort normierten Voraussetzungen eine Anliegerleistungsbeitragsvorschreibung offensichtlich nicht stattfinden können. Im zeitlichen Geltungsbereich der Bauordnung sei von den Mitbeteiligten um die baubehördliche Bewilligung einer Fertigteilgarage angesucht worden. Die Mitbeteiligten hätten von der Baubehörde die Rechtsauskunft erhalten, daß sie vorher um Bauplatzbewilligung ansuchen müßten - eine Vorgangsweise, die vom Magistrat der Beschwerdeführerin häufig eingeschlagen werde -, die sie dann auch für einen Bauplatz im Ausmaß von 1.694 m2 erhalten hätten. Am Rande sei zu vermerken, daß nach Paragraph 2, Absatz 3, BauO eine Ausnahme von der Bauplatzbewilligungspflicht hätte gewahrt werden können. Die Notwendigkeit der Ermittlung der ursprünglichen Fahrbahnbreite liege somit auf der Hand, im Zeitpunkt der Errichtung dieser Fahrbahn habe es keine rechtliche Möglichkeit gegeben, Grundeigentümer zu Anliegerbeitragsleistungen zu verhalten, solche Leistungen könnten aber auch aufgrund einer später erfolgten Änderung der Gesetzeslage nicht nachträglich normiert werden. Dies würde dem Erfordernis der Rechtssicherheit, aber auch dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums auf das gröblichste widersprechen. Eine solche Interpretation des Paragraph 20, Absatz eins, BauO sei aber auch schon aus dessen Wortlaut nicht möglich. Der Einheitssatz habe sich an den jeweiligen Durchschnittskosten für die Errichtung einer Fahrbahn zu orientieren. Diese Kosten nähmen dauernd zu. Im Jahre 1937 seien der Beschwerdeführerin, als die gegenständliche Verkehrsfläche in der damaligen, im vorliegenden Verfahren nicht festgestellten Breite errichtet worden sei, sicherlich nicht Kosten in dem Ausmaß erwachsen, wie sie nun als Anliegerbeitrag verlangt würden. Durch die Bezahlung des vorgeschriebenen Anliegerbeitrages würde daher nicht bloß ein Beitrag zu den der Gemeinde erwachsenden Kosten entrichtet, sondern ein die Errichtungskosten aller Wahrscheinlichkeit nach übersteigender Betrag. Der Motivenbericht zur Bauordnung, wonach unter „Errichtung“ auch der „Ausbau“ einer schon bestehenden Straße zu verstehen sei, könne daher auf den vorliegenden Sachverhalt insoweit nicht Anwendung finden, als sich der Anliegerbeitrag auf die Fläche der schon vor 1946 bestandenen Fahrbahn beziehe, da zum damaligen Zeitpunkt der Baurechtsordnung ein Anliegerbeitrag noch fremd gewesen sei, Auch die Interpretation des Wortes „anläßlich“ in Paragraph 20, Absatz eins, BauO durch die Beschwerdeführerin sei unrichtig. Der Gesetzgeber habe es nämlich nicht in das Ermessen der Gemeinde gestellt, möglicherweise einen Anliegerbeitrag vorzuschreiben, sondern eine Verpflichtung hiezu statuiert; gleichzeitig habe er den Zeitpunkt hiefür festgelegt und zwar. durch das Wort „anläßlich“, welches daher nicht nur kausal, sondern auch zeitlich zu verstehen sei. Für diese Auslegung spräche, daß andernfalls die Rechtssicherheit erheblich litte und möglicherweise überhöhte Anliegerbeiträge vorgeschrieben werden könnten, falls sich zwischen dem Zeitpunkt der Fahrbahnerrichtung und der Beitragsvorschreibung der Einheitssatz ändere.

Die Mitbeteiligten unterließen es, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Schriftsätze zu erstatten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde unter Bedachtnahme auf die Ausführungen in der Gegenschrift erwogen:

Hat die Gemeinde nach Rechtswirksamwerden des Bebauungsplanes eine im Bebauungsplan ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche errichtet, so hat sie gemäß § 20 Abs. 1 BauO anläßlich der Bewilligung eines durch diese Verkehrsfläche aufgeschlossenen Bauplatzes (§ 4) oder der Vergrößerung eines solchen Bauplatzes oder einer solchen bebauten Liegenschaft (§ 7 Abs. 1 lit. d und c) einen Beitrag zu den ihr erwachsenden Kosten der Herstellung der Fahrbahn dieser öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben. Die Verpflichtung zur Errichtung des Beitrages trifft gemäß Abs. 2 den Eigentümer jener Grundflächen, für die die Bewilligung gemäß § 4 oder § 7 erteilt wird. Die Höhe des Beitrages ist gemäß Abs. 3 gleich dem Produkt aus der anrechenbaren Breite der Fahrbahn (Abs. 4), der anrechenbaren Frontlänge (Abs. 5) und dem Einheitssatz (Abs. 6). Die anrechenbare Breite der Fahrbahn ist die Hälfte der im Bebauungsplan festgesetzten Fahrbahnbreite, höchstens jedoch sechs Meter. Gemäß Abs. 6 hat die Landesregierung den Einheitssatz durch Verordnung nach den Durchschnittskosten der Herstellung einer Fahrbahn mit mittelschwerer Befestigung einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung pro Quadratmeter festzusetzen. Dem Gemeinderat steht es jedoch frei, durch Verordnung einen niedrigeren als den von der Landesregierung festgesetzten Einheitssatz pro Quadratmeter festzusetzen, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde die Durchschnittskosten der Herstellung der Fahrbahn einer Gemeindestraße mit mittelschwerer Befestigung einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung in der Gemeindeniedriger sind als die von der Landesregierung der Festsetzung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Durchschnittskosten. Gemäß Abs. 7 ist der Beitrag für die der Berechnung der anrechenbaren Frontlänge zugrunde gelegte. Fläche nur einmal zu entrichten. Im Falle einer Bewilligung gemäß § 4 wird der Beitrag drei Monate nach Ersichtlichmachung der Bauplatzeigenschaft im Grundbuch fällig. Nach § 22 BauO ist auch der Beitrag gemäß § 2b Abs. 1 als Interessentenbeitrag eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des § 6 Z. 5 F-VG 1948.Hat die Gemeinde nach Rechtswirksamwerden des Bebauungsplanes eine im Bebauungsplan ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche errichtet, so hat sie gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BauO anläßlich der Bewilligung eines durch diese Verkehrsfläche aufgeschlossenen Bauplatzes (Paragraph 4,) oder der Vergrößerung eines solchen Bauplatzes oder einer solchen bebauten Liegenschaft (Paragraph 7, Absatz eins, Litera d und c) einen Beitrag zu den ihr erwachsenden Kosten der Herstellung der Fahrbahn dieser öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben. Die Verpflichtung zur Errichtung des Beitrages trifft gemäß Absatz 2, den Eigentümer jener Grundflächen, für die die Bewilligung gemäß Paragraph 4, oder Paragraph 7, erteilt wird. Die Höhe des Beitrages ist gemäß Absatz 3, gleich dem Produkt aus der anrechenbaren Breite der Fahrbahn (Absatz 4,), der anrechenbaren Frontlänge (Absatz 5,) und dem Einheitssatz (Absatz 6,). Die anrechenbare Breite der Fahrbahn ist die Hälfte der im Bebauungsplan festgesetzten Fahrbahnbreite, höchstens jedoch sechs Meter. Gemäß Absatz 6, hat die Landesregierung den Einheitssatz durch Verordnung nach den Durchschnittskosten der Herstellung einer Fahrbahn mit mittelschwerer Befestigung einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung pro Quadratmeter festzusetzen. Dem Gemeinderat steht es jedoch frei, durch Verordnung einen niedrigeren als den von der Landesregierung festgesetzten Einheitssatz pro Quadratmeter festzusetzen, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde die Durchschnittskosten der Herstellung der Fahrbahn einer Gemeindestraße mit mittelschwerer Befestigung einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung in der Gemeindeniedriger sind als die von der Landesregierung der Festsetzung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Durchschnittskosten. Gemäß Absatz 7, ist der Beitrag für die der Berechnung der anrechenbaren Frontlänge zugrunde gelegte. Fläche nur einmal zu entrichten. Im Falle einer Bewilligung gemäß Paragraph 4, wird der Beitrag drei Monate nach Ersichtlichmachung der Bauplatzeigenschaft im Grundbuch fällig. Nach Paragraph 22, BauO ist auch der Beitrag gemäß Paragraph 2 b, Absatz eins, als Interessentenbeitrag eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 5, F-VG 1948.

Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß es sich bei der Errichtung einer Verkehrsfläche im Sinne des § 20 Abs. 1 BauO um eine solche nach dem Inkrafttreten dieser Bauordnung handeln müsse. Aus § 69 Abs. 5 lit. c BauO, wonach der Beitrag zu den Kosten der Herstellung von Verkehrsflächen (§§ 38a bis 38c der Linzer Bauordnungsnovelle 1946 LGBl.Nr. 9/1947) vorgeschrieben werden könne, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnung das Grundteilungsverfahren bereits abgeschlossen, das Baubewilligungsverfahren aber noch nicht abgeschlossen ist, läßt sich entnehmen, daß § 20 Abs. 1 BauO in allen Fällen Anwendung findet, in denen die Bewilligung eines durch die betreffende Verkehrsfläche aufgeschlossenen Bauplatzes nach Inkrafttreten der Bauordnung, also ab dem 1. Jänner 1977, erfolgt.Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß es sich bei der Errichtung einer Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, BauO um eine solche nach dem Inkrafttreten dieser Bauordnung handeln müsse. Aus Paragraph 69, Absatz 5, Litera c, BauO, wonach der Beitrag zu den Kosten der Herstellung von Verkehrsflächen (Paragraphen 38 a bis 38 c der Linzer Bauordnungsnovelle 1946 LGBl.Nr. 9 aus 1947,) vorgeschrieben werden könne, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnung das Grundteilungsverfahren bereits abgeschlossen, das Baubewilligungsverfahren aber noch nicht abgeschlossen ist, läßt sich entnehmen, daß Paragraph 20, Absatz eins, BauO in allen Fällen Anwendung findet, in denen die Bewilligung eines durch die betreffende Verkehrsfläche aufgeschlossenen Bauplatzes nach Inkrafttreten der Bauordnung, also ab dem 1. Jänner 1977, erfolgt.

Weitere Voraussetzung für die Abgabepflicht ist, daß der bewilligte Bauplatz durch die betreffende Verkehrsfläche aufgeschlossen wird, was bedeutet, daß er durch diese den Anschluß an das öffentliche Wegenetz hat. Daß der Ausdruck „aufgeschlossen werden“ in diesem Sinn zu verstehen ist, zeigen die Ausführungen im Bericht des gemischten Ausschusses betreffend die Bauordnung (L-201/2-XXI, zu § 20 Abs. 3 bis 6), wonach die Berechnung der Frontlänge nach der Fläche des Bauplatzes die Schaffung von Bauplätzen mit möglichst schmaler Straßenfront verhindern soll und überdies die Grundlage dafür schafft, daß auch die Eigentümer von Bauplätzen, die nicht unmittelbar an die Verkehrsfläche angrenzen, obwohl sie von ihr aufgeschlossen werden, zur Beitragsleistung herangezogen werden können. Die Lage an der Verkehrsfläche ist daher nicht erforderlich dafür, daß ein Grundstück im Sinne dieser Bestimmung durch die Verkehrsfläche aufgeschlossen wird. Grenzt der Bauplatz an die Verkehrsfläche, so wird er durch diese in der Regel auch aufgeschlossen. Daß die Aufschließung des Bauplatzes durch die betreffende öffentliche Verkehrsfläche erstmals erfolgt sein müsse, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.Weitere Voraussetzung für die Abgabepflicht ist, daß der bewilligte Bauplatz durch die betreffende Verkehrsfläche aufgeschlossen wird, was bedeutet, daß er durch diese den Anschluß an das öffentliche Wegenetz hat. Daß der Ausdruck „aufgeschlossen werden“ in diesem Sinn zu verstehen ist, zeigen die Ausführungen im Bericht des gemischten Ausschusses betreffend die Bauordnung (L-201/2-XXI, zu Paragraph 20, Absatz 3 bis 6), wonach die Berechnung der Frontlänge nach der Fläche des Bauplatzes die Schaffung von Bauplätzen mit möglichst schmaler Straßenfront verhindern soll und überdies die Grundlage dafür schafft, daß auch die Eigentümer von Bauplätzen, die nicht unmittelbar an die Verkehrsfläche angrenzen, obwohl sie von ihr aufgeschlossen werden, zur Beitragsleistung herangezogen werden können. Die Lage an der Verkehrsfläche ist daher nicht erforderlich dafür, daß ein Grundstück im Sinne dieser Bestimmung durch die Verkehrsfläche aufgeschlossen wird. Grenzt der Bauplatz an die Verkehrsfläche, so wird er durch diese in der Regel auch aufgeschlossen. Daß die Aufschließung des Bauplatzes durch die betreffende öffentliche Verkehrsfläche erstmals erfolgt sein müsse, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Im Beschwerdefall hat sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, daß der Bauplatz der Mitbeteiligten, welcher an die Verkehrsfläche Z grenzt, nicht (auch) durch diese, sondern nur durch die S-straße aufgeschlossen werde. Daß ein Bauplatz auch durch mehrere öffentliche Verkehrsflächen aufgeschlossen werden kann, ist § 20 Abs. 8 BauO zu entnehmen.Im Beschwerdefall hat sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, daß der Bauplatz der Mitbeteiligten, welcher an die Verkehrsfläche Z grenzt, nicht (auch) durch diese, sondern nur durch die S-straße aufgeschlossen werde. Daß ein Bauplatz auch durch mehrere öffentliche Verkehrsflächen aufgeschlossen werden kann, ist Paragraph 20, Absatz 8, BauO zu entnehmen.

Voraussetzung für den Abgabenanspruch gemäß § 20 Abs. 1 BauO ist weiters die Beachtung der zeitlichen Reihenfolge: Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche im Bebauungsplan, Rechtswirksamwerden dieses Bebauungsplanes, Errichtung der im Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsfläche, Bauplatzbewilligung (vgl. zur zeitlichen Abfolge das zu §.20 Abs. 10 BauO ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 1982, Zl. 81/05/0158, Slg. Nr. 10.663/A).Voraussetzung für den Abgabenanspruch gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BauO ist weiters die Beachtung der zeitlichen Reihenfolge: Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche im Bebauungsplan, Rechtswirksamwerden dieses Bebauungsplanes, Errichtung der im Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsfläche, Bauplatzbewilligung vergleiche , zur zeitlichen Abfolge das zu Paragraph 20, Absatz 10, BauO ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 1982, Zl. 81/05/0158, Slg. Nr. 10.663/A).

Da im Beschwerdefall die nicht mehr widerrufliche (definitive) Bauplatzbewilligung mit Bescheid vom 6. August 1981 (zugestellt am 19. August 1981) erfolgte, ist das Rechtswirksamwerden des Bebauungsplanes S 125 am 25. Mai 1982 für die Abgabenpflicht der Mitbeteiligten auch unter dem Gesichtspunkt des § 58 Abs. 5 BauO ohne rechtliche Bedeutung. Nach dieser Vorschrift können Verpflichtungen, die sich bei Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 3 (das sind u. a. während einer Bausperre. ergangene Bauplatzbewilligungen) ergeben hätten, wenn der neue oder geänderte Bebauungsplan schon zur Zeit ihrer Erteilung rechtswirksam gewesen wäre, nach dem Rechtswirksamwerden des Planes von der Baubehörde nachträglich vorgeschrieben werden, sofern die Bewilligung noch wirksam ist. Da die öffentliche Verkehrsfläche Z im Jahre 1976 ausgebaut worden ist, also weder nach Wirksamwerden noch in Ausführung des Bebauungsplanes S 125, stellt dieser keinen für den Abgabenanspruch gemäß § 20 Abs. 1 BauO relevanten Umstand dar. Insofern wurde die Rechtslage daher sowohl von den Abgabenbehörden der beschwerdeführenden Partei als auch von dieser und von der belangten Behörde verkannt.Da im Beschwerdefall die nicht mehr widerrufliche (definitive) Bauplatzbewilligung mit Bescheid vom 6. August 1981 (zugestellt am 19. August 1981) erfolgte, ist das Rechtswirksamwerden des Bebauungsplanes S 125 am 25. Mai 1982 für die Abgabenpflicht der Mitbeteiligten auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 58, Absatz 5, BauO ohne rechtliche Bedeutung. Nach dieser Vorschrift können Verpflichtungen, die sich bei Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz 3, (das sind u. a. während einer Bausperre. ergangene Bauplatzbewilligungen) ergeben hätten, wenn der neue oder geänderte Bebauungsplan schon zur Zeit ihrer Erteilung rechtswirksam gewesen wäre, nach dem Rechtswirksamwerden des Planes von der Baubehörde nachträglich vorgeschrieben werden, sofern die Bewilligung noch wirksam ist. Da die öffentliche Verkehrsfläche Z im Jahre 1976 ausgebaut worden ist, also weder nach Wirksamwerden noch in Ausführung des Bebauungsplanes S 125, stellt dieser keinen für den Abgabenanspruch gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BauO relevanten Umstand dar. Insofern wurde die Rechtslage daher sowohl von den Abgabenbehörden der beschwerdeführenden Partei als auch von dieser und von der belangten Behörde verkannt.

Wurde während einer Bausperre eine definitive Bauplatzbewilligung erteilt, so hinderte die Bausperre die gemäß § 20 Abs. 1 BauO zur Pflicht gemachte Beitragsvorschreibung zu Kosten aus der Herstellung der Fahrbahn einer öffentlichen Verkehrsfläche, welche in einem früheren Bebauungsplan ausgewiesen war, nicht.Wurde während einer Bausperre eine definitive Bauplatzbewilligung erteilt, so hinderte die Bausperre die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BauO zur Pflicht gemachte Beitragsvorschreibung zu Kosten aus der Herstellung der Fahrbahn einer öffentlichen Verkehrsfläche, welche in einem früheren Bebauungsplan ausgewiesen war, nicht.

Wesentlich ist daher, ob 1976 der Ausbau der öffentlichen Verkehrsfläche Z eine Errichtung dieser Verkehrsfläche darstellte und ob die Errichtung nach dem Rechtswirksamwerden des Bebauungsplanes Nr. 428 und gemäß diesem erfolgt war.

Die vom Gesetz geforderte zeitliche Reihenfolge wäre verwirklicht, weil der Bebauungsplan Nr. 428 vom 16. Juni 1953 bis 10. Oktober 1958 sowie vom 12. Oktober 1962 bis 6. Juni 1977 rechtswirksam war, der Ausbau 1976 und die (definitive) Bauplatzbewilligung 1981 erfolgte.

Zu Recht verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift jedoch darauf, daß sich anhand der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Abgabenbehörden der Beschwerdeführerin nicht beurteilen läßt, ob 1976 die Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des § 20 Abs. 1 BauO erfolgte und ob der Ausbau dem Bebauungsplan Nr. 428 entsprach. Beides war von den Mitbeteiligten im Berufungsverfahren vor dem Stadtsenat bestritten und von diesem nicht geprüft worden.Zu Recht verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift jedoch darauf, daß sich anhand der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Abgabenbehörden der Beschwerdeführerin nicht beurteilen läßt, ob 1976 die Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, BauO erfolgte und ob der Ausbau dem Bebauungsplan Nr. 428 entsprach. Beides war von den Mitbeteiligten im Berufungsverfahren vor dem Stadtsenat bestritten und von diesem nicht geprüft worden.

Der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde ist zwar darin beizupflichten, daß dem Wortsinn nach unter Errichten einer Verkehrsfläche auch der Ausbau einer schon vorhandenen Verkehrsfläche verstanden werden kann, allerdings nur dann, wenn der Ausbau technisch und wirtschaftlich einer Errichtung gleichzusetzen ist. Dagegen spricht auch nicht der Motivenbericht, weil dieser Ausführungen dazu, was er unter Ausbau versteht, nicht enthält. Jedoch spricht §.20.Abs. 6 BauO dafür, daß ein Ausbau einer schon vorhandenen Verkehrsfläche nur dann als deren Errichtung angesehen werden kann, wenn der Ausbau technisch und wirtschaftlich einer Errichtung gleichzusetzen ist. In der genannten Gesetzesstelle werden nämlich die für die Festsetzung des Einheitssatzes maßgeblichen Kostenfaktoren der Herstellung einer Fahrbahn (mittelschwere Befestigung einschließlich Niveauherstellung und Oberflächenentwässerung) angeführt. Den genannten Einheitssatz anzuwenden, macht das Gesetz für den Fall der Verwirklichung des Abgabenanspruches jedoch zur Pflicht. Von einem Ausbau im Sinne einer Errichtung der Verkehrsfläche kann daher nur gesprochen werden, wenn eine mittelschwere Befestigung einschließlich Niveauherstellung samt Oberflächenentwässerung erfolgt, mag auch schon früher im betreffenden Bereich eine öffentliche Verkehrsfläche vorhanden gewesen sein.Der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde ist zwar darin beizupflichten, daß dem Wortsinn nach unter Errichten einer Verkehrsfläche auch der Ausbau einer schon vorhandenen Verkehrsfläche verstanden werden kann, allerdings nur dann, wenn der Ausbau technisch und wirtschaftlich einer Errichtung gleichzusetzen ist. Dagegen spricht auch nicht der Motivenbericht, weil dieser Ausführungen dazu, was er unter Ausbau versteht, nicht enthält. Jedoch spricht Paragraph 20 Punkt A, b, s, 6 BauO dafür, daß ein Ausbau einer schon vorhandenen Verkehrsfläche nur dann als deren Errichtung angesehen werden kann, wenn der Ausbau technisch und wirtschaftlich einer Errichtung gleichzusetzen ist. In der genannten Gesetzesstelle werden nämlich die für die Festsetzung des Einheitssatzes maßgeblichen Kostenfaktoren der Herstellung einer Fahrbahn (mittelschwere Befestigung einschließlich Niveauherstellung und Oberflächenentwässerung) angeführt. Den genannten Einheitssatz anzuwenden, macht das Gesetz für den Fall der Verwirklichung des Abgabenanspruches jedoch zur Pflicht. Von einem Ausbau im Sinne einer Errichtung der Verkehrsfläche kann daher nur gesprochen werden, wenn eine mittelschwere Befestigung einschließlich Niveauherstellung samt Oberflächenentwässerung erfolgt, mag auch schon früher im betreffenden Bereich eine öffentliche Verkehrsfläche vorhanden gewesen sein.

Die belangte Behörde war daher berechtigt und, wollte die entsprechenden Ermittlungen nicht selbst nachtragen, auch verpflichtet, den Bescheid des Stadtsenates deshalb aufzuheben, weil von diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt (Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche im dargelegten Sinn, sowie Errichtung derselben entsprechend dem Bebauungsplan Nr. 428) nicht ermittelt worden war.

Hingegen finden die von der belangten Behörde für den Spruch ihres Bescheides gebrauchten tragenden Gründe und damit die von ihr dem Stadtsenat überbundene Rechtsansicht keine Stütze im Gesetz:

Sind die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 BauO für die Entstehung des Abgabenanspruches verwirklicht, so bemißt sich dieser Anspruch gemäß den Abs. 3 bis 9. Anrechenbare Breite der Fahrbahn ist die Hälfte der im Bebauungsplan festgesetzten Fahrbahnbreite, höchstens jedoch sechs Meter (Abs. 4). Das Gesetz bietet daher keine Möglichkeit, im Falle der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche durch sogenannten Ausbau einer schon vorhandenen Verkehrsfläche, die Breite der ehemaligen öffentlichen Verkehrsfläche in Abzug zu bringen.Sind die Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz eins, BauO für die Entstehung des Abgabenanspruches verwirklicht, so bemißt sich dieser Anspruch gemäß den Absatz 3 bis 9, Anrechenbare Breite der Fahrbahn ist die Hälfte der im Bebauungsplan festgesetzten Fahrbahnbreite, höchstens jedoch sechs Meter (Absatz 4,). Das Gesetz bietet daher keine Möglichkeit, im Falle der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche durch sogenannten Ausbau einer schon vorhandenen Verkehrsfläche, die Breite der ehemaligen öffentlichen Verkehrsfläche in Abzug zu bringen.

Eine gegenteilige Auslegung des Gesetzes wird auch nicht durch den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums erzwungen, garantiert dieser doch nicht, daß Bauplätze für deren Eigentümer unentgeltlich von den Gemeinden erschlossen werden. Dem Gesetzgeber stünde es daher frei, die Eigentümer von Bauplätzen, die durch öffentliche Verkehrsflächen erschlossen wurden, auch nachträglich zu einer äquivalenten Beitragsleistung heranzuziehen.

Durch die nichtwiderrufliche (definitive) Bauplatzbewilligung im Jahre 1981 war bei Vorliegen der übrigen im § 20 Abs. 1 BauO genannten Voraussetzungen der Abgabentatbestand verwirklicht und es stand das Ausmaß der Frontlänge gemäß Abs. 5 unter Zugrundelegung der Fläche des Bauplatzes, auf welchen sich die Bewilligung bezog, fest, dies auch dann, wenn es dieser Bauplatzbewilligung nicht bedurft hätte, sei es, daß eine gemäß § 69 Abs. 4 BauO als Bauplatzbewilligung geltende wirksame Grundteilungsgenehmigung oder eine Bauplatzgenehmigung vorlag, sei es, daß die Mitbeteiligten Anspruch auf eine Ausnahme gemäß § 2 Abs. 3 BauO gehabt hätten. Der § 20 Abs. 1 BauO stellt nämlich mit den Worten „anläßlich der Bewilligung eines ... Bauplatzes“ auf die Tatsache dieser Bewilligung unabhängig davon ab, ob es einer solchen Bewilligung im Zeitpunkt ihrer Erteilung bedarf oder nicht.Durch die nichtwiderrufliche (definitive) Bauplatzbewilligung im Jahre 1981 war bei Vorliegen der übrigen im Paragraph 20, Absatz eins, BauO genannten Voraussetzungen der Abgabentatbestand verwirklicht und es stand das Ausmaß der Frontlänge gemäß Absatz 5, unter Zugrundelegung der Fläche des Bauplatzes, auf welchen sich die Bewilligung bezog, fest, dies auch dann, wenn es dieser Bauplatzbewilligung nicht bedurft hätte, sei es, daß eine gemäß Paragraph 69, Absatz 4, BauO als Bauplatzbewilligung geltende wirksame Grundteilungsgenehmigung oder eine Bauplatzgenehmigung vorlag, sei es, daß die Mitbeteiligten Anspruch auf eine Ausnahme gemäß Paragraph 2, Absatz 3, BauO gehabt hätten. Der Paragraph 20, Absatz eins, BauO stellt nämlich mit den Worten „anläßlich der Bewilligung eines ... Bauplatzes“ auf die Tatsache dieser Bewilligung unabhängig davon ab, ob es einer solchen Bewilligung im Zeitpunkt ihrer Erteilung bedarf oder nicht.

Ob den Mitbeteiligten hinsichtlich des Schadens, der ihnen durch die Verwirklichung des Abgabentatbestandes entstand, ein Amtshaftungsanspruch gegen die Beschwerdeführerin infolge unrichtiger Belehrung durch deren Organe zustünde, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen.

Auch die Vorschriften über die Höhe des Einheitssatzes stützen die Rechtsansicht der belangten Behörde nicht. Der § 20 Abs. 1 BauO zieht die Eigentümer der Grundflächen nach dem Zeitpunkt der Bauplatzbewilligung zur Beitragsleistung heran. Der Abgabentatbestand kann daher auch erst viele Jahre nach der Errichtung der Verkehrsfläche verwirklicht werden. Dem Gesetzgeber ist nicht zu unterstellen, er habe diejenigen Eigentümer von Grundflächen, welche zu einem späteren Zeitpunkt beitragspflichtig werden, durch die mittlerweile eingetretene Geldentwertung begünstigen und der Gemeinde lediglich einen Beitrag sichern wollen, welcher im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches die Durchschnittskosten im Sinne des § 20 Abs. 6 BauO nicht mehr deckt. Für die Beitragshöhe kann daher, will man eine sachfremde Ungleichbehandlung vermeiden, nur jener Einheitssatz maßgeblich sein, der im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gilt.Auch die Vorschriften über die Höhe des Einheitssatzes stützen die Rechtsansicht der belangten Behörde nicht. Der Paragraph 20, Absatz eins, BauO zieht die Eigentümer der Grundflächen nach dem Zeitpunkt der Bauplatzbewilligung zur Beitragsleistung heran. Der Abgabentatbestand kann daher auch erst viele Jahre nach der Errichtung der Verkehrsfläche verwirklicht werden. Dem Gesetzgeber ist nicht zu unterstellen, er habe diejenigen Eigentümer von Grundflächen, welche zu einem späteren Zeitpunkt beitragspflichtig werden, durch die mittlerweile eingetretene Geldentwertung begünstigen und der Gemeinde lediglich einen Beitrag sichern wollen, welcher im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches die Durchschnittskosten im Sinne des Paragraph 20, Absatz 6, BauO nicht mehr deckt. Für die Beitragshöhe kann daher, will man eine sachfremde Ungleichbehandlung vermeiden, nur jener Einheitssatz maßgeblich sein, der im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gilt.

Der belangten Behörde kann aber auch hinsichtlich ihrer Auslegung der Worte „anläßlich der Bewilligung“ nicht gefolgt werden. Sicher stellt es der Gesetzgeber nicht der Willkür der Abgabenbehörde anheim, im Falle der Verwirklichung des Abgabentatbestandes den Beitrag vorzuschreiben oder nicht, sondern macht, wie sich schon dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 BauO entnehmen läßt, Vorschreibung zur Pflicht. Dem Gesetzgeber kann aber nicht unterstellt werden, er habe gleichsam als Sanktion für die Unterlassung der Vorschreibung den Verlust des Abgabenanspruches anordnen wollen. Eine derartige Regelung erschiene geradezu sinnlos. Unter welchen Voraussetzungen Abgaben infolge Zeitablaufes nicht mehr festgesetzt oder nicht mehr eingehoben werden dürfen, bestimmen allfällige Verjährungsregeln. Die Worte „anläßlich der Bewilligung eines ... Bauplatzes“ bestimmen daher lediglich den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches und bedeuten nicht, daß die Abgabe nur gleichzeitig mit dem Bauplatzbewilligungsbescheid vorgeschrieben werden dürfte (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung nach der Niederösterreichischen Bauordnung das hg. Erkenntnis vom 6. November 1978, Zl. 1258/78).Der belangten Behörde kann aber auch hinsichtlich ihrer Auslegung der Worte „anläßlich der Bewilligung“ nicht gefolgt werden. Sicher stellt es der Gesetzgeber nicht der Willkür der Abgabenbehörde anheim, im Falle der Verwirklichung des Abgabentatbestandes den Beitrag vorzuschreiben oder nicht, sondern macht, wie sich schon dem Wortlaut des Paragraph 20, Absatz eins, BauO entnehmen läßt, Vorschreibung zur Pflicht. Dem Gesetzgeber kann aber nicht unterstellt werden, er habe gleichsam als Sanktion für die Unterlassung der Vorschreibung den Verlust des Abgabenanspruches anordnen wollen. Eine derartige Regelung erschiene geradezu sinnlos. Unter welchen Voraussetzungen Abgaben infolge Zeitablaufes nicht mehr festgesetzt oder nicht mehr eingehoben werden dürfen, bestimmen allfällige Verjährungsregeln. Die Worte „anläßlich der Bewilligung eines ... Bauplatzes“ bestimmen daher lediglich den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches und bedeuten nicht, daß die Abgabe nur gleichzeitig mit dem Bauplatzbewilligungsbescheid vorgeschrieben werden dürfte vergleiche , zur inhaltsgleichen Regelung nach der Niederösterreichischen Bauordnung das hg. Erkenntnis vom 6. November 1978, Zl. 1258/78).

Verfehlt ist auch die Meinung, für die anzuwendende Einheitssatzverordnung sei der Zeitpunkt der Vorschreibung der Abgabe ausschlaggebend. Wie bei jedem Abgabenanspruch ist für dessen Höhe der Zeitpunkt seiner Verwirklichung maßgeblich.

Obzwar der Spruch des angefochtenen Bescheides wegen der dem Bescheid des Stadtsenates anhaftenden, die Mitbeteiligten in ihren Rechten ,verletzende Rechtswidrigkeit dem Gesetz entspricht, mußte der angefochtene Bescheid infolge der in seiner Begründung den Gemeindebehörden überbundenen unrichtigen Rechtsansicht gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden, weil der tragenden Begründung eines Vorstellungsbescheides im Hinblick auf § 67 Abs. 5 StL. 1980 normative Kraft zukommt.Obzwar der Spruch des angefochtenen Bescheides wegen der dem Bescheid des Stadtsenates anhaftenden, die Mitbeteiligten in ihren Rechten ,verletzende Rechtswidrigkeit dem Gesetz entspricht, mußte der angefochtene Bescheid infolge der in seiner Begründung den Gemeindebehörden überbundenen unrichtigen Rechtsansicht gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden, weil der tragenden Begründung eines Vorstellungsbescheides im Hinblick auf Paragraph 67, Absatz 5, StL. 1980 normative Kraft zukommt.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221.

Wien, 19. Juni 1985

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985170032.X00

Im RIS seit

27.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten