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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1 impl;Rechtssatz
Die Vermeidung des Entstehens von Abgabenschulden kann schon begrifflich keine abgabenrechtliche Verpflichtung darstellen. Daß eine Abgabenschuld entstanden ist, auf welche sich die Haftung des Vertreters erstrecken soll, stellt eine der Voraussetzungen der Haftung dar und kann daher nicht Inhalt der die Haftung auslösenden Pflichtwidrigkeit sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984170224.X04Im RIS seit
12.12.2000