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DE-22 Zivilprozess DeutschlandNorm
EntschädigungsG CSSR 1975 §5;Rechtssatz
Die über einen Ausländer von dem nach seinem Heimatrecht zuständigen Gericht ausgestellte Todeserklärung (mit der Wirkung der Todesvermutung) ist auch in Österreich anzuerkennen (hier für Zwecke eines Entschädigungsverfahrens nach dem EntschädigungsG CSSR). Eine Beweisführung des Todes ist allerdings dadurch nicht ausgeschlossen (ein hiezu geeignetes Beweismittel lag allerdings im Beschwerdefall nicht vor).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984170043.X01Im RIS seit
09.08.2001