RS Vwgh 1985/6/19 84/17/0043

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Veröffentlicht am 19.06.1985
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DE-22 Zivilprozess Deutschland
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
20/09 Internationales Privatrecht
22/04 Sonstiges Prozessrecht

Norm

EntschädigungsG CSSR 1975 §5;
EntschädigungsG CSSR 1975 §6;
IPRG §14;
TEG §12 Z3 idF 1983/135;
VerschollenheitsG-D 1951 §9 Abs1;

Rechtssatz

Die über einen Ausländer von dem nach seinem Heimatrecht zuständigen Gericht ausgestellte Todeserklärung (mit der Wirkung der Todesvermutung) ist auch in Österreich anzuerkennen (hier für Zwecke eines Entschädigungsverfahrens nach dem EntschädigungsG CSSR). Eine Beweisführung des Todes ist allerdings dadurch nicht ausgeschlossen (ein hiezu geeignetes Beweismittel lag allerdings im Beschwerdefall nicht vor).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984170043.X01

Im RIS seit

09.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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