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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §10 Abs1;Rechtssatz
Der für die unmittelbare Bundesverwaltung bestehende Grundsatz, dass der Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister geht, so weit nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist, wird nur insoweit eingeschränkt, als das Landesarbeitsamt über eine Berufung gegen den Bescheid eines Arbeitsamtes entscheidet; in allen anderen Fällen bleibt es beim genannten Grundsatz. (Hinweis auf B vom 24.4.1985, 84/11/0077)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984110291.X01Im RIS seit
08.03.2005