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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs2;Rechtssatz
In Hinblick auf die Untrennbarkeit der Aussprüche, einerseits über die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung und andererseits über die nach § 73 Abs 2 KFG 1967 festzusetzende Zeit, wirkt sich die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels in Ansehung eines der beiden Aussprüche auch auf den anderen aus. (Hinweis auf E vom 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 1237 A/1983)In Hinblick auf die Untrennbarkeit der Aussprüche, einerseits über die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung und andererseits über die nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 festzusetzende Zeit, wirkt sich die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels in Ansehung eines der beiden Aussprüche auch auf den anderen aus. (Hinweis auf E vom 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 1237 A/1983)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984110283.X02Im RIS seit
08.03.2005