RS Vwgh 1985/6/19 84/11/0269

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Veröffentlicht am 19.06.1985
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Rechtssatz

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der "geistigen" und der "körperlichen" Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Liegt nur ein Mangel der geistigen Eignung vor, wird aber gemäß § 73 Abs 2 KFG 1967 ausgesprochen, dass "als Entzugsdauer die Zeit bis zur Wiedererlangung der KÖRPERLICHEN Eignung festgesetzt wird" und "für dieselbe Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf", so ist dies gesetzwidrig und besteht diesbezüglich auch eine Rechtsverletzungsmöglichkeit.Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der "geistigen" und der "körperlichen" Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Liegt nur ein Mangel der geistigen Eignung vor, wird aber gemäß Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 ausgesprochen, dass "als Entzugsdauer die Zeit bis zur Wiedererlangung der KÖRPERLICHEN Eignung festgesetzt wird" und "für dieselbe Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf", so ist dies gesetzwidrig und besteht diesbezüglich auch eine Rechtsverletzungsmöglichkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984110269.X02

Im RIS seit

08.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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