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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs1;Rechtssatz
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der "geistigen" und der "körperlichen" Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Liegt nur ein Mangel der geistigen Eignung vor, wird aber gemäß § 73 Abs 2 KFG 1967 ausgesprochen, dass "als Entzugsdauer die Zeit bis zur Wiedererlangung der KÖRPERLICHEN Eignung festgesetzt wird" und "für dieselbe Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf", so ist dies gesetzwidrig und besteht diesbezüglich auch eine Rechtsverletzungsmöglichkeit.Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der "geistigen" und der "körperlichen" Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Liegt nur ein Mangel der geistigen Eignung vor, wird aber gemäß Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 ausgesprochen, dass "als Entzugsdauer die Zeit bis zur Wiedererlangung der KÖRPERLICHEN Eignung festgesetzt wird" und "für dieselbe Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf", so ist dies gesetzwidrig und besteht diesbezüglich auch eine Rechtsverletzungsmöglichkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984110269.X02Im RIS seit
08.03.2005